Veröffentlicht am 19.02.2020 16:16
Veröffentlicht am 19.02.2020 16:16

Veranstaltungsverbote an Aschermittwoch

Veranstaltungsverbote an Aschermittwoch (Foto: red)
Veranstaltungsverbote an Aschermittwoch (Foto: red)
Veranstaltungsverbote an Aschermittwoch (Foto: red)
Veranstaltungsverbote an Aschermittwoch (Foto: red)
Veranstaltungsverbote an Aschermittwoch (Foto: red)

BAYREUTH.

Der Aschermittwoch, 26. Februar, gilt nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz als sogenannter „stiller Tag“.

An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn ein entsprechend ernster Charakter gewahrt ist. Tanzveranstaltungen sind daher ebenso verboten wie der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielsweise der einer Spielhalle.

Sportveranstaltungen sind hingegen erlaubt.


Von Jessica Mohr
jm
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