BAYREUTH. Gründonnerstag, 14. April, Karfreitag, 15. April, und Karsamstag, 16. April, gelten nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz (FTG) als „Stille Tage“. An allen Stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Verboten sind damit nicht nur Tanzveranstaltungen, sondern auch der Betrieb von Unterhaltungsunternehmen wie beispielsweise der einer Spielhalle. Dies gilt auch für den Betrieb von Geld- und Warenspielgeräten in Gaststätten. Sportveranstaltungen sind am Gründonnerstag und Karsamstag erlaubt, nicht jedoch am Karfreitag. Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen aller Art verboten. Die Beschränkungen für Veranstaltungen in Schank- und Speisewirtschaften oder öffentlichen Vergnügungsstätten gelten von Gründonnerstag, 2 Uhr, bis Karsamstag 24 Uhr. An Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag sind zudem öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten.
Nähere Auskünfte erteilt das Amt für öffentliche Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz: Telefon: 0921 25-1384