Veröffentlicht am 17.09.2025 12:50

Soldaten und Ehebruch

Rechtsanwältin Dr. jur. Barbara Gollner Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin (Foto: red)
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BAYREUTH. Nachdem im August 2025 bekannt wurde, dass das Bundeskabinett das Gesetz von Verteidigungsminister Pistorius zur Einführung eines neuen Wehrdienstes auf den Weg gebracht hat, wird in den Familien, insbesondere dort, wo Jungs leben, kontrovers die mögliche Wiedereinführung der Wehrpflicht und deren Ausgestaltung diskutiert. Es soll daher heute ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorgestellt werden, in dem der Wehrdienstsenat über die disziplinarischen Folgen eines Ehebruchs mit einer Kameradenehefrau entschieden hat

Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch zu Lasten eines anderen Soldaten
Nach sieben Ehejahren war die Ehe zwischen einem Soldaten und seiner Frau in die Krise geraten. Die Ehefrau teilte ihrem Ehemann mit, dass sie die Scheidung wolle. Dieser verließ daraufhin die Ehewohnung. Als er wenige Tage später in die Ehewohnung zurückkehrte, traf er dort seine Frau samt deren Jugendfreund „in flagranti“. Dieser Jugendfreund war jedoch ein befreundeter Mannschaftssoldat desselben Bataillons

Familienrecht
Familienrechtlich würde die Affäre mit einem Arbeitskollegen des Ehemannes mit einer Scheidung und der finanzielle Auseinandersetzung der Ehegatten abgeschlossen sein. Eine sonstige „Bestrafung“ oder Ahndung dieses Verhaltens gibt es hier nicht.

Wehrrecht
Im Wehrrecht wird derselbe Sachverhalt aber anders beurteilt: Hier ist Ehebruch mit der Kameradenehefrau eine ernsthafte Rechtsverletzung mit disziplinarischen Folgen gemäß Paragraf 12 SG. Der betroffene Jugendfreund erhielt als Strafe eine mehrmonatige Kürzung seiner Bezüge. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in der-artigen Fällen rechtfertigt sich nämlich aus folgendem Anliegen: Es besteht eine besondere wechselseitige Rücksichtnahme auf die Belange aller Mitglieder der Truppe im Interesse der Funktionsfähigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat deswegen in seiner Pressemitteilung vom 13.06.2025 zu dem ergangenen Urteil (BVerwG 2 WD 14.24-Urteil vom 22.01.2025 (FamRZ 2025, 1353)) dazu ausgeführt: „Die Missachtung der Ehe kann ebenso wie die Verletzung anderer Rechte des Kameraden das alltägliche Leben in der militärischen Gemeinschaft massiv belasten und die Bereitschaft, in Krisensituationen füreinander einzustehen, gefährden.

Disziplinarische Folgen
Während es also im Familienrecht nach § 1353 BGB weder ein Recht auf Sex noch ein Recht auf Treue gibt, wird gleicher Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht anders eingeschätzt. Hier wurde die von der Vorinstanz verhängte Disziplinarmaßnahme, nämlich die mehrmonatige Kürzung seiner Dienstbezüge, als angemessen bestätigt.


Von Gabriele Munzert
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