Die Ehe ist eine Schicksalsgemeinschaft. Das gilt auch für das Vermögen. Gesetzlicher Güterstand Die Zugewinngemeinschaft gilt als gesetzlicher Güterstand für alle Ehepaare, wenn kein abweichender Güterstand vereinbart wird. Neben den gesetzlichen Güterstand existieren unter anderem die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung, die in einem Ehevertrag vereinbart werden müssen. Die Gütergemeinschaft war früher bei Landwirtschaften häufiger anzutreffen und wird heutzutage nur noch selten vereinbart. Die Gütertrennung ist ebenfalls rar geworden. Denn es hat steuerliche Vorteile, den gesetzlichen Güterstand den individuellen Vermögensverhältnissen anzupassen, anstatt die Gütertrennung zu vereinbaren. Jeder Ehegatte bleibt während der Zugewinngemeinschaft alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Es findet also keine Verschmelzung der Vermögenswerte wie bei der Gütergemeinschaft statt. Insoweit ist der Begriff Zugewinn-“Gemein- schaft“ irreführend. In Wahrheit bleibt das Vermögen wie bei unverheirateten Partnern völlig getrennt. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft erfolgt allerdings ein Ausgleich. Zugewinnausgleich Der Zugewinnausgleich erfolgt bei Beendigung des Güterstandes, also beispielsweise bei Scheidung, im Todesfall, oder auf Verlangen auch während der Ehe. Dabei wird das indexierte Anfangsvermögen dem Endvermögen jedes Ehepartners gegenübergestellt. Die Differenz wird jeweils halbiert. Der Ehepartner mit dem höheren Überschuss muss dem anderen nach Saldierung die Hälfte auszahlen, also den während der Ehe erzielten Zugewinn ausgleichen. Ausnahmen Erbschaften und Schenkungen fallen grundsätzlich nicht unter den Zugewinnausgleich, lediglich deren Wertsteigerungen während der Ehe. Auch Hausratsgegenstände unterliegen grundsätzlich nicht dem Ausgleich, sondern werden nach der Hausratsverordnung verteilt. Altervorsorge, wie Renten, Pensionen, Betriebsrenten und Lebensversicherungen zur Altersvorsorge unterliegen ebenfalls nicht dem Zugewinnausgleich, sondern fallen unter den Versorgungsausgleich. Ein Lottogewinn ist allerdings auszugleichen (BGH 1 VZR 11/76). Schulden Auch die Tilgung von Schulden ist Zugewinn. Schulden sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Dies gilt sowohl für das Anfangsvermögen als auch das Endvermögen. Hat ein Ehegatte bei der Scheidung jedoch mehr Schulden als bei der Heirat, dann ist dessen Zugewinn mit Null anzusetzen. Es gibt also keinen negativen Zugewinn. Die Ehe ist keine Verlustgemeinschaft. Auskunft Um zu erfahren, welches Vermögen der andere erworben hat, bestehen gegenseitige Auskunftsansprüche bezogen auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages und bezogen auf den Trennungszeitpunkt. Es müssen geordnete schriftliche Übersichten nebst sämtlichen Belegen und Nachweisen vorgelegt werden. Auch Vermögensveränderungen während der Trennungszeit müssen nachgewiesen werden. Zahlung Der Zugewinn ist grundsätzlich durch Geld auszugleichen. Man hat also keinen Anspruch auf Übertragung bestimmter Vermögenswerte, beispielsweise Grundstücke. In Ausnahmefällen kann sich der Ausgleichspflichtige auf grobe Unbilligkeit berufen, beispielsweise wenn der andere Ehepartner längere Zeit seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt oder andere schwere Verstöße gegen eheliche Pflichten begangen hat. Auch bei einem Kursverlust (Aktien) kann der Zugewinnausgleich oftmals verweigert werden (BGH XII ZR 80/10). Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Beendigung des Güterstandes, beispielsweise drei Jahre nach Rechtskraft einer Scheidung. Bestens beraten. www.zeitler.law