Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann man laut Bundesgerichtshof (BGH) auf den Bestand der Beziehung vertrauen. Geldgeschenke der Eltern eines Partners müssen deshalb erstattet werden, wenn sich das Paar kurz nach der Schenkung trennt. Der BGH entschied, dass größere Geldgeschenke der Eltern eines Ex-Partners zurückgezahlt werden müssen, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft kurze Zeit nach der Schenkung endet. Bei einer Grundstücksschenkung bzw. (Mit-)Finanzierung eines Grundstückerwerbs falle die Geschäftsgrundlage weg, wenn sich das begünstigte Paar zwei Jahr später trenne (Urteil v. 18.06.2019, Az. X ZR 107/16). Das Paar hatte seit 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt und 2011 eine Immobilie im Berliner Umland erworben, den Erwerb unterstützten die Eltern der Frau mit 100.000 Euro. Rund zwei Jahre später zerbrach die Beziehung. Die Eltern der Frau forderten die Hälfte des Betrags vom ehemaligen Lebensgefährten zurück. Die Vorinstanz gab den Eltern Recht, der BGH folgte dem und wies die Revision des Klägers zurück. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod des Partners enden, ging dem BGH zwar zu weit. Mit dem Scheitern der Beziehung müsse ein Schenker rechnen. Die Folge des Scheiterns für die Nutzung des Geschenks gehöre laut Gericht zum vertraglich übernommenen Risiko einer freigiebigen Zuwendung, deren Behaltendürfen der Beschenkte nicht rechtfertigen müsse. Allerdings ist die Schenkung hier laut BGH in der Erwartung erfolgt, dass die Beziehung halten, und die Immobilie nicht nur kurzfristig zur „räumlichen Grundlage“ des Zusammenlebens wird. Die Annahme der Eltern der Frau, das Paar werde die Lebensgemeinschaft nicht nur für kurze Zeit fortsetzen, habe sich als unzutreffend erwiesen. In einem solchen Fall sei dann aber die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn das Ende der Beziehung für den Schenker erkennbar gewesen wäre. Einem Schenker könne es in einem solchen Fall nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen. Dem Beschenkten sei es andersherum aber durchaus zumutbar, das Geschenk zurückzugeben. Anders als das Oberlandesgericht (OLG) quotelte der BGH den zu erstattenden Betrag jedoch nicht. Eine Quotelung nach Beziehungsdauer scheide aus, denn die zuwendenden Eltern der Frau hätten das Geschenk auch nicht um eine Quote vermindert, wenn sie die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätten. Mit dieser Entscheidung knüpft der BGH an seine Rechtsprechung zur Rückgewährung sog. Schwiegerelternschenkungen an. Dort hat der BGH in den vergangenen Jahren mehrfach festgestellt, dass bei Schenkungen von Schwiegereltern die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar sind, und bei einer Schenkung entfallen können, wenn die Ehe der Schwiegerkinder scheitert und das beschenkte Kind deshalb von der Schenkung nicht im angedachten Maße profitieren kann. Nach der Entscheidung des BGH vom 18. Juni 2019 gilt das nun auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Auch dort ist das Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung nach Auffassung des BGH so schützenwert, dass die Geschäftsgrundlage bei einer Trennung entfallen kann, jedenfalls dann, wenn die Beziehung schon kurze Zeit nach der Schenkung scheitert.