Auch wenn der Groll noch so tief sitzt: Die rechtliche Regelung bremst zunächst alle Eltern aus, die den Ex-Partner nach der Trennung möglichst aus dem Familienalltag ausschließen wollen. Die sog. Ehewohnung bildet den Lebensmittelpunkt der Familie, daher sind beide Eltern nutzungs- und wohnberechtigt – auch wenn sie künftig separate Wege gehen wollen. Keiner der Eheleute kann den Noch-Ehegatten die Tür weisen. Gute Karten im Streit um die Ehewohnung hat, wer die Kinder betreut. Beide Eltern haben Anspruch auf die Ehewohnung Kochen nach einer Trennung die Emotionen hoch, macht häufig die angespannte Stimmung das Zusammenleben in der Ehewohnung schwierig und belastet die Kinder. Was, wenn im Streit über die Wohnsituation keiner nachgeben will oder schlicht das Geld für eine zweite Wohnung fehlt? Gewalt rechtfertigt Rauswurf Mütter oder Väter, die allein mit den Kindern wohnen wollen, bleibt nur der Versuch, den/die Ex mithilfe einer Wohnungszuweisung des Familiengerichts auszuquartieren, vgl. § 1361b BGB. Die Aussicht auf Erfolg ist allerdings begrenzt. Eine Zuweisung erfolgt i. d. R. im Zusammenhang mit Gewalt oder Androhung von Gewalt, Alkohol oder Drogenabhängigkeit des anderen Elternteils. In solchen Härtefällen greift zugleich auch das Gewaltenschutzgesetz. Lautstarker Zoff ist keine „unbillige Härte“ Verbaler Zoff gilt nicht als „unbillige Härte“ im Sinne § 1361b BGB und damit auch nicht als Grund, um einen auffällig gewordenen Elternteil aus dem gemeinsamen Zuhause zu verbannen – es sei denn, die elterlichen Auseinandersetzung beeinträchtigen sehr stark die gewohnte Lebensführung des Kindes. Dass eine Zuweisung wegen einer unerträglichen Atmosphäre daheim ausgesprochen wird, ist äußerst selten. Bei Paaren mit Kindern klärt das Gericht in diesen Fällen die individuelle Situation der Familie und klärt ab, wer z.B. leichter in der Lage ist, eine zweite Wohnung zu bekommen und zu bezahlen. Bei der Ehewohnungszuweisung in der Trennungszeit spielen die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung keine Rolle. Das Kindeswohl steht im Fokus Grundsätzlich rangiert bei der Neuordnung der familiären Wohnsituation das Kindeswohl vor den Befindlichkeiten der Eltern. Primäres Ziel des Gerichts ist es, das soziale Umfeld für den Nachwuchs zu erhalten – also den vertrauten Freundeskreis und die alte Schule. Das kann aber auch bedeuten, dass das Familiengericht den Elternteil, der den anderen nicht mehr um sich haben möchte, einen Strich durch die Rechnung macht und für die Trennungsphase eine Aufteilung der Ehewohnung festlegt. Gericht kann Wohnsituation neu ordnen Eltern sind in diesem Fall von Tisch und Bett getrennt, die Familie arrangiert sich trotzdem vollständig in der bisherigen Wohnstadt. Per Zuweisung wird bestimmt, wer wo schläft und wie wer wann Bad und Küche nutzen darf. Ob die neue Wohnstruktur in den alten vier Wänden eine für die Kinder positive Lösung darstellt, hängt letztlich auch davon ab, wie gut es dem getrennten Paar gelingt, friedlich miteinander umzugehen. Schwierig wird es, wenn ein Elternteil erst auszieht, dann aber in die Ehewohnung zurückkehren will, weil beispielsweise die Kosten für das separate Wohnen höher ausfallen als gedacht. Nach § 1361b BGB hat der Partner, der die Ehewohnung verlassen hat, seinen Nutzungsanspruch verloren, wenn er sechs Monate lang keine „ernstlichen Rückkehrabsichten“ bekundet. Bei einer innerhalb dieser Frist angekündigten Rückkehr gibt die individuelle Lage der Familie sowie die Belange der Kinder den Ausschlag, ob der Auszügler verlangen kann, erneut in die Ehewohnung aufgenommen zu werden. Ex-Partner besser nicht aussperren Was jedes Paar beherzigen sollte: Kurz entschlossen selbst Fakten zu schaffen, etwa durch das Austauschen der Türschlösser, ist keine Option. Denn gegen seine Aussperrung kann sich der Verbannte per einstweiliger Verfügung wehren und schnell wieder vor der Tür stehen. Bei Störung des Hausfriedens greift Gewaltenschutzrecht Anders sieht es aus, wenn das Gericht einem Elternteil mit den Kindern die Familienbehausung zugesprochen hat und der andere sich dennoch weigert, in eine neue Bleibe auszuweichen. Schlimmstenfalls sorgt der Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung der gerichtlichen Verfügung. All diese Regeln gelten gleichermaßen für Wohneigentum und Mietwohnungen. Endgültig werden die Ansprüche auf die Ehewohnung erst im Scheidungsverfahren festgezurrt. Fazit: Im Hinblick auf die familiären Wohnverhältnisse sind Alleingänge eines Elternteils nach einer Trennung kaum durchzusetzen und werden von den Familiengerichten nur ausnahmsweise unterstützt.