Auch in Bayreuth breitet sich seit einiger Zeit ein Geschäftsmodell aus, mit dem viele Leser bereits in Berührung gekommen sein dürften. Man hält am Abend schnell auf einem Parkplatz eines Supermarktes an, um noch einige Einkäufe zu tätigen. Dabei übersieht man das an der Zufahrt zum Parkplatz angebrachte Schild, wonach das Einlegen einer Parkscheibe verlangt wird. Bei der Rückkehr zum Auto findet sich eine Zahlungsaufforderung einer Gesellschaft am Fahrzeug, welche den Supermarktparkplatz überwacht. Diese verlangt aufgrund des Nichtanbringens der Parkscheibe ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt. Wenn dieses nicht bezahlt wird, kommt eine Zahlungsaufforderung dieser Gesellschaft über das Parkentgelt und mittlerweile zusätzlich angefallene Gebühren an den Halter des PKWs. Wer einen solchen Brief erhält, stellt sich dann die Frage, ob er zur Bezahlung dieses Betrages verpflichtet ist und wie er sich jetzt verhalten soll. Dieser Beitrag soll eine Hilfestellung bei der Entscheidung der oben genannten Frage geben. Er beschäftigt sich mit der Frage, ob es eine „Halterhaftung“ im Zivilrecht gibt. In § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist geregelt, dass in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Halter des Fahrzeugs in Anspruch genommen werden kann, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird oder die Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordert. Im oben beschriebenen Modell der Parkraumbewirtschaftung von Supermarktparkplätzen kommt durch das Abstellen eines PKWs auf einem privaten Parkplatz mit entsprechenden Schildern ein Vertrag in der Regel stillschweigend zustande. Damit kann auch für Verstöße eine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn die Parkbedingungen zumutbar zur Kenntnis zu nehmen sind. Vertragspartner ist dabei aber nur der jeweilige Fahrer des PKWs, der auf den Supermarktparkplatz fährt, und nicht der Fahrzeughalter. Wenn nun also der Fahrzeughalter, der das oben genannte Mahnschreiben erhält, bestreitet, dass er den PKW auf dem Supermarktparkplatz abgestellt hat, muss der Parkraumbewirtschafter nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln das Gegenteil beweisen. Dies bedeutet, dass der Parkraumbewirtschafter als Kläger in einem Zivilverfahren dem Fahrzeughalter nachweisen muss, dass er den PKW abgestellt hat. Dies ist grundsätzlich zum Beispiel mittels Video-überwachung oder Personal möglich. Zu Gunsten des Parkraumbewirtschafters gibt es keinen Anscheinsbeweis, dass immer der Fahrzeughalter gleichzeitig der Fahrer ist. Der Fahrzeughalter als Beklagter muss auch nicht darlegen, wer sein Fahrzeug benutzt hat. Der Parkraumbewirtschafter kann sich nämlich nicht auf die oben genannte Vorschrift des § 25a StVG berufen. Dies haben mittlerweile mehrere Gerichte so entschieden, zuletzt das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 16. Januar 2019 (3 S 110/18). Die öffentlich-rechtliche Regelung in § 25a StVG begründet diese Haftung nämlich hoheitlich und unterliegt den öffentlich-rechtlichen Verfahrensgrundsätzen mit der Folge, dass eine „Halterhaftung“ im Zivilrecht von den Gerichten nicht gesehen wird. Das Geschäftsmodell der Parkraumbewirtschafter von Supermarktparkplätzen etc. erhält damit einen deutlichen Unsicherheitsfaktor. Jedem Betroffenen kann nur angeraten werden, beim Eingang derartiger Mahnschreiben ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unsere Kanzlei steht jedem Betroffenen gerne zur Verfügung.