Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, wenn kein Testament vorliegt und auch sonst keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten und unnötigen Steuern ist in nahezu allen erbrechtlichen Angelegenheiten die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge wichtig, beispielsweise bei Grundstücksübertragungen, bei der Testamentserrichtung, beim Ehevertrag, im Erbfall, beim Pflichtteil oder für den Erbschein. Ehegatte Der Grundsatz, wonach der Ehegatte im Ergebnis gesetzlich die Hälfte erbt, betrifft nur den häufigen Fall, dass Kinder hinterlassen wurden und der gesetzliche Güterstand galt. In allen anderen Fällen erbt der überlebende Ehegatte je nach Familien- und Verwandtschaftsverhältnis den gesamten Nachlass oder auch nur einen Bruchteil davon. Die gesetzlichen Vorschriften des Ehegattenerbrechts sind sehr differenziert ausgestaltet. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist grundsätzlich neben Kindern der verstorbenen Person zu einem Viertel, neben Eltern oder Geschwistern der verstorbenen Person oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Befristetes Optionsrecht Wird der gesetzliche Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu oder schlägt er die Erbschaft aus, so kann er grundsätzlich Ausgleich des Zugewinns wie bei einer Scheidung verlangen. Der Ehegatte hat im gesetzlichen Güterstand also in bestimmten Fällen ein befristetes Optionsrecht dahin, ob er den Zugewinnausgleich möchte und einen kleinen Pflichtteil oder pauschal die Hälfte des Nachlasses. Kinder Den verbleibenden Rest teilen sich Kinder der verstorbenen Person zu je gleichen Teilen. War der Verstorbene nicht verheiratet, dann erben die Abkömmlinge nach Stämmen allein zu gleichen Teilen. Eltern, Geschwister Sind keine Kinder vorhanden, dann erben neben einem eventuell vorhandenen Ehegatten die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen usw.. Großeltern und entferntere Verwandte Sind auch keine Eltern oder Geschwisterstämme vorhanden, dann sind die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder an der Reihe. In höheren Ordnungen folgt die Erbfolge nicht mehr nur den Stämmen, sondern auch den Linien. Ab den Urgroßeltern ist nur noch der Grad der Verwandtschaft maßgeblich. Bestens beraten. www.zeitler.law