Nahe Angehörige, die enterbt wurden, gehen nicht leer aus. Sie haben Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils. Was ist der Pflichtteil? Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer nach Ihrem Tod Ihr gesamtes Vermögen erhält und Ihre Gesamtrechtsnachfolge antritt. Von dieser gesetzlichen Erbfolge können Sie durch Testament oder Erbvertrag abweichen. Ihre Testierfreiheit ist jedoch eingeschränkt. Denn bestimmte nahe Angehörige erhalten im Falle deren Enterbung ein Recht auf Auszahlung des Pflichtteils als wirtschaftliche Mindestteilhabe am Familienvermögen. Wer ist pflichtteilsberechtigt? Pflichtteilsberechtigt sind der Ehepartner sowie die Kinder des Erblassers. Sind Kinder vorverstorben, treten deren Nachkommen an ihre Stelle. Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Kinder vorhanden sind. Geschwister und alle anderen Verwandten haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Wie hoch ist der Pflichtteil? Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Man stellt sich also folgende Frage: Was hätte die enterbte Person ohne Testament bei gesetzlicher Erbfolge wertmäßig geerbt? Die Hälfte davon ist der Pflichtteil. Bei teilweiser Enterbung steht dem Pflichtteilsberechtigten bis zur Höhe seines Pflichtteils ein Zusatzpflichtteil zu. Was ist zu tun? Der Pflichtteilsberechtigte muss selbst tätig werden und sich an den Erben wenden. Das Nachlassgericht wird nicht tätig, sondern erteilt in der Regel durch Merkblatt nur entsprechende Hinweise. Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Auskunftsrecht gegen den Erben über den Bestand des Nachlasses. Der Erbe muss auch den Nachlass nach Aufforderung bewerten lassen, beispielsweise ein Gutachten über den Wert eines bebauten Grundstückes in Auftrag geben und dem Pflichtteilsberechtigten vorlegen. Der Pflichtteil verjährt nach drei Jahren. Zahlen muss der Erbe. Erben steht ein Stundungsrecht zu, wenn die Zahlung des Pflichtteils eine unbillige Härte darstellen würde, weil beispielsweise das Familienheim oder eine Einkommensquelle verkauft werden müsste. Stundung bedeutet nur Aufschub, der Betrag wird meist verzinst und es ist grundsätzlich eine Sicherheit zu gewähren. Entziehung des Pflichtteils Die Entziehung des Pflichtteils ist möglich, die Voraussetzungen sind jedoch sehr hoch und vom Einzelfall abhängig. Die Entziehung des Pflichtteils kann nicht damit begründet werden, dass der Pflichtteilsberechtigte sich geweigert hat, den Erblasser im Krankheitsfall persönlich zu pflegen. Die Entziehung ist auch an strenge formale Anforderungen geknüpft, die unbedingt zu beachten sind. Ergänzung des Pflichtteils Hat der Erblasser Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, wozu auch der Abschluss einer Lebensversicherung für eine drittbegünstigte Person gehört, erhält der Pflichtteilsberechtigte auch hieraus eine Ergänzungszahlung. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Zeitspanne zwischen der Leistung der Schenkung und dem Erbfall. Nach mehr als zehn Jahren bleibt das Geschenk in einigen Fällen unberücksichtigt. Hier ist jedoch höchste Vorsicht geboten, da diese Zehn-Jahresfrist beispielsweise bei einer Grundstücksübertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt oder Wohnungsrecht nicht greift. Auch bei Geschenken an den Ehepartner gilt die Zehn-Jahresfrist nicht. Angerechnet werden jedoch Eigengeschenke. Verjährungsgefahr Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist aus dem Nachlass zu zahlen. Wurde vor dem Tod jedoch alles verschenkt, so dass der Nachlass nicht ausreicht, dann haftet der Beschenkte und muss den Pflichtteil zahlen oder die Zwangsvollstreckung dulden. Zu beachten ist die Besonderheit, dass diese Ausfallhaftung in kürzerer Frist und wesentlich einfacher als der normale Pflichtteil verjährt. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich also be- eilen. Lassen Sie sich beraten Eine Beratung beim Bayreuther Spezialisten für Erbrecht, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Josef K. Zeitler, ist die Grundlage für Ihre Entscheidung, den Pflichtteil zu fordern oder unberechtigte Forderungen abzuwehren. Bestens beraten. www.zeitler.law