Die Ehe genießt besonderen Schutz, das ergibt sich aus Art. 6 GG. Auf der finanziellen Seite bedeutet das unter anderem steuerliche Vorteile gegenüber unverheirateten Paaren. Aber nicht immer muss sich die Ehe „lohnen“, wie aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hervorgeht. Das Gericht sprach einer Mutter Unterhaltsansprüche gegen ihren früheren Partner zu, die ihr wohl nicht zugestanden hätten, wären die beiden verheiratet gewesen (Beschluss vom 03.05.2019, AZ: 2 UF 273/17). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Eltern hatten sich bereits vor der Geburt des Kindes getrennt. Anschließend übernahm die Mutter die Betreuung. Nach der Elternzeit stieg die Bankangestellte wieder zu 50 Prozent ins Berufsleben ein. Kurz nach dem zweiten Geburtstag ihres Kindes war sie wieder Vollzeit tätig. Während sie vor der Geburt noch 2.800 Euro netto verdient hatte, blieb sie nun dahinter zurück, weshalb sie von ihrem fast doppelt verdienenden Ex-Freund sogenannten Mutterunterhalt wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes verlangte, § 1615 l Abs. 1 BGB. Der hatte zwar nach der Geburt noch Mutterunterhalt gezahlt, diesen aber mit Wiedereinstieg der Mutter ins Berufsleben gekürzt. Der Mutterunterhalt sei, so der Vater, auch deshalb zu versagen, weil die Mutter schon längere Zeit mit einem neuen Partner zusammenlebe, so dass dieser nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt sei. Die Mutter war der Ansicht, ihr Unterhalt dürfe nicht gekürzt werden, weil der Kindsvater von ihr in den ersten drei Lebensjahren nicht erwarten könne, arbeiten zu gehen. Ihre Einkünfte dürften auch nicht voll angerechnet werden. Ihr Unterhalt sei auch nicht verwirkt. Das OLG Frankfurt stellte zunächst klar, dass Einkünfte der Mutter in den ersten drei Jahren nach der Geburt tatsächlich nur begrenzt anzurechnen seien. Dass die Mutter in dieser Zeit nicht zur Arbeit verpflichtet ist, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus der Wertung des § 1615 l BGB. Im Weiteren stellt das Gericht fest, dass der Unterhaltsanspruch auch nicht durch die Lebensgemeinschaft mit dem neuen Partner beeinträchtigt werde. Die Härteregelung für Ehepaare (§1579 Nr. 1 BGB) sei gerade nicht auf unverheiratete Paare zu übertragen. Der Gesetzgeber habe die Unterhaltsregelung schließlich in mehreren Punkten uneinheitlich belassen. So bekomme etwa eine nicht verheiratete Mutter keinen Altersvorsorgeunterhalt oder Ausgleich für Nachteile im Erwerbsleben, die durch die zeitweilige Betreuung des Kindes entstünden. Da die nichteheliche Mutter somit grundsätzlich schlechter stehe, dürfe dies nicht durch eine Angleichung verstärkt werden. Zwar hätten sich im Laufe der Jahre immer wieder mal Gerichte für eine Angleichung der Regelung für verheiratete und unverheiratete Paare ausgesprochen, vollzogen worden sei die Angleichung jedoch nicht. Das OLG Frankfurt betrachtet die nichteheliche Lebensgemeinschaft ohnehin schon als strukturell nicht vergleichbar mit der Ehe. Hintergrund der Härtefallregelung, so das Gericht, sei schließlich der Gedanke der ehelichen Solidarität. Die dafür erforderliche „Abkehr aus der ehelichen Solidarität“ durch eine neue Partnerschaft könne sich bei nichtehelichen Partnern nicht ereignen. Ob die Sichtweise aus Frankfurt rechtlich haltbar ist, wird sich bald zeigen. Der BGH hat nämlich Gelegenheit erhalten, zur Frankfurter Entscheidung Stellung zu nehmen. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde nach Karlsruhe zu, womit der Weg für eine Anfechtung der Entscheidung offensteht. Auf die Entscheidung des BGH kann man gespannt sein.