Zerbricht die Beziehung des Kindes ungewöhnlich schnell, können von den Schwiegereltern getätigte Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen mit Erfolg zurückgefordert werden. Dies gilt im Übrigen auch im Falle von Schenkungen der Eltern eines Lebenspartners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Für Schwiegereltern, die ihrem Kind und dessen Ehegatten zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie schenkungsweise Gelder übertragen, stellt sich die Frage, ob sie die geschenkten Beträge zurückfordern können, wenn die Beziehung Ihres Kindes scheitert. Hierzu hat der Bundesgerichtshof jüngst eine neue wegweisende Entscheidung getroffen. In dem Fall ging es um einen Betrag über 100.000 Euro, den die (Schwieger-) Eltern einem Paar zum Hauskauf beigesteuert hatten. Das Paar hatte sich nach etwa elf Jahren Beziehung in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft und kurz nach dem Kauf des Hauses wieder getrennt. Die Eltern wollten erreichen, dass ihnen der ehemalige Lebensgefährte ihrer Tochter die Hälfte des zugewandten Betrages zurückzahlt. Grundsätzlich trägt das Risiko, dass eine Beziehung nicht ewig hält, der Schenker. Eine Schenkung kann aber dann rückgängig gemacht werden, wenn sich die Umstände so gravierend ändern, dass es für den Schenker unzumutbar wäre, daran festzuhalten. Bislang gingen die Gerichte davon aus, dass der Betrag nur anteilig zurückgefordert werden kann. Wurde der Zweck der Schenkung teilweise erfüllt, etwa weil das Kind mit dem Partner einige Jahre in der gemeinsamen Immobilie gelebt hat, konnte nach der bisherigen Rechtsprechung nur ein Teil des geschenkten Betrages zurückgefordert werden. Die Zweckerreichung wurde in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft gesetzt. Der BGH hat nunmehr darauf hingewiesen, dass die Annahme einer anteiligen Schenkung zu schematisch und insbesondere realitätsfern sei. Die Annahme einer anteiligen Schenkung wegen eines vermeintlichen Trennungrisikos geht nach Ansicht des BGH an der Lebenswirklichkeit vorbei.In der Regel ist es sicherlich nicht so, dass Schwiegereltern sagen: „Hätten wir gewusst, dass die Beziehung nur zehn Jahre hält, hätten wir nur die Hälfte geschenkt“. Dass Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften scheitern, entspricht der Lebenswirklichkeit. Schwiegereltern, die etwas schenken, tun dies in Kenntnis des Trennungsrisikos. Sie entscheiden sich entweder für eine Schenkung oder nehmen ganz davon Abstand. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung entweder ganz oder gar nicht zurückzuzahlen ist. Dann allerdings, wenn eine Beziehung schon ungewöhnlich kurze Zeit nach der Schenkung wieder zerbricht, kann der gesamte Geldbetrag zurückgefordert werden. In diesem Fall ist es den Schwiegereltern oder den Eltern eines Kindes einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zumutbar, an der Schenkung festzuhalten. In dem Fall, welcher der Entscheidung des BGH zugrunde lag, ist die Beziehung noch vor Ablauf von zwei Jahren nach der Schenkung zu Bruch gegangen.