Gerade in einer Zeit, in der eine Partnerschaft auseinandergeht, versucht meist jeder den bisherigen Wohnraum zu halten. Dabei herrschen oft Wunschvorstellungen vor, die im Gesetz keine Grundlage finden, unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten. Dabei ist es eigentlich egal, ob man in der eigenen Immobilie oder in der gemieteten Wohnung lebt. Nur in Ausnahmefällen kann ein Partner verlangen, dass der andere nach der Trennung auszieht. Dies gilt eigentlich nur bei häuslicher Gewalt und zum Kindeswohl. Auch der Auszug eines Partners ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen und durch einen freiwilligen Auszug verliert man nicht sein Wohnrecht. Grundsätzlich kann man innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug wieder verlangen einzuziehen. Dies ist oft aus finanziellen Gründen notwendig, denn im Außenverhältnis bleibt man weiterhin im Mietvertrag verpflichtet und muss damit für die Miete geradestehen, wenn der Partner nicht bezahlt. Zwar kann ein ausziehender Partner, der alleiniger Eigentümer ist, das Objekt grundsätzlich verkaufen, allerdings muss in der Regel zum Verkauf die Zustimmung des Partners eingeholt werden und das Objekt kann grundsätzlich nur im ganzen veräußert werden. Daneben kann das Familiengericht ein Mietverhältnis zwischen den Parteien begründen, oft wird eine Nutzungsentschädigung festgesetzt. Dies soll die mit dem Auszug einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten ausgleichen und einen Ausgleich dafür schaffen, dass der verbleibende Ehegatte die alleinige Nutzung erzielt, die eigentlich beiden Ehegatten zustehen sollten. Der Anspruch stellt sich deswegen grundsätzlich als ein Ausgleich nach Billigkeitskriterien dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein derartiger Anspruch nicht rückwirkend ab Auszug verlangt werden kann, sondern immer erst ab der konkreten Zahlungsaufforderung. Wurde der Wohnvorteil zum Beispiel in einem Unterhaltsverfahren bereits anderweitig berücksichtigt, darf er nicht doppelt eingestellt werden. Diese Zahlung entspricht grundsätzlich zumindest im ersten Jahr nach dem Auszug noch lange nicht der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie orientiert sich daran, was der verbleibende Partner als Miete zu zahlen hätte, wenn er selbst ausgezogen wäre. Auch Wohnrecht, Erbbaurecht, Dauerwohnrecht oder Nießbrauch geben keine Sonderrechte, da die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen sind, wenn die ursprüngliche Lebensplanung nicht mehr fortgesetzt werden kann. Nur im Ausnahmefall entfällt die Nutzungsentschädigung, wenn der verbleibende Partner ein zu geringes Einkommen hat und/oder z. B. gemeinsame Kinder betreut. Allerdings wird auch hier davon ausgegangen, dass zumindest die normalen Nebenkosten eines Mieters von dem Nutzer getragen werden. Kosten, die der Wohnungseigentümer bezahlen müsste, stellen auf das Eigentum ab und sind in der Regel hälftig zu tragen. Im Außenverhältnis haften die Partner weiter, sei es nun bezüglich der Mietzahlung an den Vermieter oder wegen des Kapitaldienstes an die Bank. Keiner kann von dem anderen verlangen, dass ihm dessen Miteigentumsanteil abgetreten, übertragen oder zurückgegeben wird. Ein Auszahlen oder Verkauf des Miteigentumsanteiles an einen Partner muss immer einvernehmlich erfolgen. Rechtlich schnell zurückgedreht sind die Fälle, in denen ein Partner den anderen aussperrt und glaubt, damit seine Ausgangslage zu verbessern. Nur bei unbilliger Härte wie häuslicher Gewalt oder Kindeswohlgefährdung kann der verbleibende Partner erfolgreich die alleinige Nutzung anstreben und den anderen zum Auszug zu zwingen. Wer Eigentümer ist, ist zumindest während der Trennungsphase bis zur Scheidung weitgehend unbedeutend. Verbale Auseinandersetzungen ziehen grundsätzlich keine besondere Härte nach sich. Grundsätzlich müssen beide Partner sich weiter bis zur Scheidung ertragen und in der Wohnung ausharren. Nur äußerst triftige Gründe führen dazu, dass einem ein Haus/eine Wohnung allein zugewiesen wird. Oft wird das Gericht gleichwohl die Wohnung, zumindest wenn sie groß genug erscheint, so aufteilen, dass beide bis zur Scheidung nicht ausziehen müssen. Erst mit der Scheidung bestimmen in der Regel die Eigentumsverhältnisse, bei wem die Wohnung oder das Haus verbleibt. Denn dann stehen sich die Beteiligten wie Fremde gegenüber und müssen ihre Beziehung endgültig regeln. In der Praxis weichen aber häufig einzelne Ehegatten dem psychischen Druck, besonders dann, wenn sie in der Trennungsphase nicht von anwaltlicher Seite gestärkt werden. Oft lässt sich aber auch durch entsprechende Verhandlung bereits zu Beginn einer Trennung ein Großteil der Folgesachen regeln, so dass vielen Problemen aus dem Weg gegangen werden kann, ohne seine Rechte aufzugeben.