Im Rahmen einer Ehescheidung werden, von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen, die während der Ehezeit erwirtschafteten „Rentenanwartschaften“ hälftig geteilt. Der Gesetzgeber beabsichtigte wohl und beabsichtigt wohl auch weiter, durch dieses System dafür Sorge zu tragen, dass jeder Ehegatte aus der Ehezeit heraus im Alter über die gleichen Versorgungsbezüge verfügen kann. Vor rund zehn Jahren wurde dieses System durch den Gesetzgeber reformiert. Die Reform sollte für mehr Gerechtigkeit sorgen und das System vereinfachen. Zwischenzeitlich wissen wir, dass insbesondere bei nach altem Recht durchgeführten Verfahren Bezieher einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes oder der Kirche durch das alte System benachteiligt wurden. Sollten Sie also selbst Rentner sein, geschieden, und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich des Familiengerichts vor dem 1. Oktober 2010 getroffen worden sein, und dazu auch noch eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes oder des kirchlichen Dienstes von dieser letztgenannten Entscheidung berührt worden sein, könnte es angezeigt sein, dass Sie aktiv werden: Nach altem Recht wurde der Ehezeitanteil Ihrer Zusatzversorgung mit einem Wert angegeben, der mithilfe der damaligen Barwertverordnung in eine Rente umgerechnet wurde. Am 10. Januar 2018 hat der BGH entschieden, dass die durch den Versorgungsausgleich verursachte Kürzung der Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes über viele Jahre hinweg rechtswidrig zu hoch vorgenommen wurde. Dies bedeutet für Sie als Rentner auch noch heute, dass Sie eine Nachzahlung der unberechtigt einbehaltenen Rentenanteile einfordern könnten. Da diese Ansprüche in drei Jahren verjähren, ist es Ihnen heute noch möglich, Rückforderungsansprüche aus dem nicht verjährten Zeitraum, also seit Januar 2015, geltend zu machen. Wir gehen heute davon aus, dass die damaligen Rentenkürzungen zwischen 50 und 80 Prozent zu hoch ausgefallen sind. Ob dies auch auf Sie zutrifft, muss erst festgestellt werden, aber dazu müssten Sie selbst aktiv werden und die Nachzahlung einfordern. Jedenfalls starten die Rentenversicherungsträger nicht von sich aus ein Abänderungsverfahren, sondern es bedarf Ihrer eigenen Veranlassung. Ein solches Verfahren ist nicht für jeden mit Sicherheit positiv. Die Rentenversicherungsträger haben, gerade wenn noch eine betriebliche weitere Altersvorsorge in der Ehezeit aufgebaut wurde, die Möglichkeit, die Abänderung der Altentscheidung und deren Überleitung ins neue Versorgungsausgleichsrecht zu verlangen. Sollte dies der Fall sein, könnte sich auf die Zukunft betrachtet die Rechtsänderung negativ für Sie auswirken. Bis zur Umstellung der Rente auf das neue Recht stünde Ihnen aber der oben genannte Anspruch auf den unberechtigt einbehaltenen Kürzungsbetrag zu. Sollte Ihr Versorgungsträger, also ihre Zusatzversorgung, die Zahlung verweigern, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Forderung vor Gericht geltend zu machen. Aber auch dann, wenn Sie nach dem bis 2009 geltenden Recht geschieden wurden, insgesamt ausgleichspflichtig waren und Ihr geschiedener Ehepartner vorverstorben ist, besteht für Sie die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich rückgängig zu machen. Diese Möglichkeit besteht für Sie unabhängig davon, wie lange die Rente von Ihrem vorverstorbenen geschiedenen Ehepartner bereits bezogen wurde, und diese Möglichkeit besteht für alle Versorgungssysteme. Die Abänderung muss gemäß § 51 Versorgungsausgleichsgesetz zulässig sein. In einem solchen Verfahren fände dann § 31 Versorgungsausgleichsgesetz Anwendung, so dass bei einer Abänderung durch den Verpflichteten des Versorgungsausgleichs, also Sie, wenn Sie der nach altem Recht insgesamt Ausgleichspflichtige waren, und Ihr geschiedener Ehegatte zwischenzeitlich verstorben ist, der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Ein solches Verfahren ist erneut beim BGH anhängig. Insgesamt bieten sich aber auch hierüber für viele Rentenbezieher erhebliche Möglichkeiten, in bestimmten Fällen die eigene Altersversorgung wieder aufzubessern. Zur Abklärung der Einzelheiten, also ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für einen Antrag an die Zusatzversorgung tatsächlich vorliegen, ob und gegebenenfalls wie wahrscheinlich das Risiko ist, dass der Versorgungsträger die Überleitung ins neue Versorgungsausgleichsrecht verlangen wird, sollten Sie ebenso, wie für den Fall, dass Ihr geschiedener Gatte bereits verstorben ist und Sie nach altem Recht der Ausgleichsverpflichtete waren, die Hilfe und den Rat eines Fachanwaltes für Familienrecht in Anspruch nehmen.