Einen echten Klassiker des Straßenverkehrsrechts stellt die Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines PKW dar. Nahezu jeder Straßenverkehrsteilnehmer dürfte entweder schon einmal selbst betroffen gewesen sein oder hat zumindest von den Konsequenzen der Nutzung eines solchen elektronischen Kommunikationsmittels (wie es in § 23a Abs.1a StVO heißt) gehört. Ulrich Eichbaum, Rechtsanwalt der Kanzlei F.E.L.S in Bayreuth und Fachanwalt für Verkehrsrecht, stellt im Folgenden eine neue Entscheidung dar, welche sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, wie es sich verhält, wenn der Nutzer das Gerät zwar hält, aber nicht damit telefoniert. Ausgangslage: § 23a Abs.1a StVO Zunächst gilt es hier den gesetzlichen Ausgangspunkt zu betrachten. In § 23a Abs.1a StVO ist unter anderem geregelt, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und (!) entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. In der Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 07.02.2019, Az.: 3Ss (OWi) 8/19) war nur unstreitig, dass der Fahrer das Mobiltelefon in der Hand hielt – strittig war hingegen, ob der Fahrer damit auch telefoniert hatte. Amtsgericht: Verstoß gegen § 23a Abs.1a StVO Das Amtsgericht sah einen Verstoß dennoch als gegeben und verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 100 Euro. Für das Amtsgericht war es nicht von Belang, ob der Betroffene auch telefoniert hatte – das bloße Halten des Mobilfunkgerätes reichte aus. OLG Celle: bloßes Halten eines Handys genügt nicht! Anders als das Amtsgericht interpretierte das OLG Celle die gesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Das bloße Halten eines Handys stellt nach Auffassung der Richter am OLG noch keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar. Das elektronische Gerät müsse auch benutzt werden, damit ein Verstoß vorliege. Werde das Gerät nicht benutzt, so unterliege das Aufnehmen oder das Halten auch nicht dem Verbot, so die Richter weiter. Der Auffassung, die einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird (so u.a. das OLG Oldenburg, Beschluss v. 25.7. 2018, 2 Ss (OWi) 201/18) sei nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Mit Hinweis auf die schon zur alten Fassung der o.g. Vorschrift geltende Rechtsprechung stellte das OLG Celle klar, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, wenn man das Mobiltelefon lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen. Hieran habe sich durch die Neufassung der Vorschrift nichts geändert. Bedienung des Smartphones entscheidend Nach Ansicht des OLG Celle setzt ein Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO voraus, dass das Gerät auch in irgendeiner Weise bedient wird. Dies sahen die Richter am OLG Celle im vorliegenden Fall nicht als erwiesen an und hoben das Urteil gegen den Betroffenen auf. Sofern Ihnen ein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO vorgehalten wird, sollten Sie zunächst von umfangreichen Angaben zur Sache Abstand nehmen. Nach Erhalt der Akteneinsicht durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht kann ein Vorgehen gegen die behauptete Ordnungswidrigkeit angezeigt sein.