Die „Blitz-Scheidung” Eine schnelle, freundschaftliche Beendigung der Ehe ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eheaufhebung Der „Turbo“ für die Beendigung der Ehe ist die sogenannte „Aufhebung“ einer Ehe. Die Voraussetzungen sind hoch, aber werden vielfach in der Praxis übersehen. Die an Fristen gebundene Aufhebung ist beispielsweise möglich bei einer Scheinehe zur Ermöglichung des Aufenthalts und der Einreise nach Deutschland, einer Zwangsheirat, bei Drohung mit Gewalt oder Störung der Geistestätigkeit (Drogen) während der Eheschließung. In der Praxis sind besonders die Täuschungshandlungen relevant, beispielsweise: Täuschung über das Bestehen einer Schwangerschaft oder Person des Erzeugers; Verschweigen der Unfruchtbarkeit bei geäußertem Kinderwunsch; Verschweigen erheblicher unheilbarer Krankheiten; Verschweigen einer früheren Ehe; Verschweigen von Kindern; Verschweigen erheblicher Vorstrafen; Verschweigen der Ausübung der Prostitution; Täuschung über Beruf und Vermögen. Ehescheidung Wenn Gründe für eine Eheaufhebung nicht vorliegen, dann muss das normale Scheidungsverfahren durchlaufen werden. Auch eine „normale“ Scheidung kann im Idealfall binnen weniger Wochen geschehen. Der Scheidungsantrag wird durch einen Anwalt gestellt. Für eine schnelle Scheidung ist es allerdings notwendig, dass die hoffnungslose Zerrüttung feststeht. Das wird in den meisten Fällen durch Ablauf des Trennungsjahres vermutet. Trennungsjahr Wenn Sie mehr als ein Jahr lang wirklich getrennt leben, dann vermutet das Gesetz, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Getrenntleben bedeutet Trennung von „Tisch und Bett“. Hierzu gehören beispielsweise: getrennte Betten, getrennter Haushalt, getrennte Girokonten, getrennte Freizeit usw.. Unvermeidbare Gemeinsamkeiten wegen gemeinsamer Kinder oder eines gemeinsamen Unternehmens sind erlaubt. Zulässig sind auch Versöhnungsversuche, also ein Zusammenleben für kurze Zeit. Kurz vor Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag gestellt werden und die Ehe geschieden werden, wenn beide zustimmen. Nach drei Jahren Trennung kann auch ohne Zustimmung des anderen geschieden werden. Im Ausnahmefall kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres eine Härtefallscheidung beantragt werden, beispielsweise wegen Gewalttaten in der Ehe. „Conscious Uncoupling“ Mit etwas Glück gelingt ein freundschaftliches und bewusstes „Entkoppeln“ der Lebenswege. Für eine schnelle Scheidung sollte hierzu bereits vorweg eine Verständigung über Zugewinnausgleich, Unterhalt, Kinder, Hausrat, Ehewohnung und Versorgungsausgleich in einer gemeinsamen Urkunde erfolgen. War die Ehe nur von kurzer Dauer, kinderlos und ohne nennenswerte Vermögens- oder Einkommensänderungen, dann kann dieser Punkt meistens entfallen. Scheidungstermin Das Familiengericht lädt zum Scheidungstermin. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen. Sind die Scheidungsfolgen geregelt, dann dauert der Gerichtstermin im Grunde nur wenige Minuten. Das Familiengericht spricht die Scheidung durch Beschluss aus. Wenn die anwaltlich vertretenen Eheleute dann im Scheidungstermin noch auf Rechtsmittel verzichten, dann ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Ausbleiben im Termin Erscheint der andere Ehepartner vor Gericht nicht, dann ist grundsätzlich ein neuer Termin nötig. Nach ausreichender schriftlicher Belehrung des anderen Ehepartners kann im zweiten Termin bei klarer Sachlage geschieden werden, auch wenn der andere Ehepartner wieder nicht erscheint. Hat das Familiengericht Zweifel, kann es die polizeiliche Vorführung anordnen. Erscheint der Antragsteller nicht zum Termin, dann gilt der Scheidungsantrag als zurückgenommen. Bestens beraten. www.zeitler.law