Die Adoption ist die Schaffung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Personen und ein erbrechtlich und familienrechtlich äußerst effizientes Gestaltungsmittel. Arten der Adoption Die Adoption des leiblichen Kindes des anderen Ehegatten oder Lebenspartners ist eine sogenannte „Stiefkindadoption“. Die Annahme des durch den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuvor adoptierten Kindes nennt man „Sukzessivadoption“. Auch Verwandte können adoptiert werden. Zusätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Adoption eines Volljährigen und der Adoption eines Minderjährigen. Die adoptierte Person kann sowohl Inländer als auch Ausländer sein. Auch gleichgeschlechtliche Paare können adoptieren einschließlich Sukzessivadoption, also Adoption eines Kindes durch den Lebenspartner eines bereits vom anderen Lebenspartner früher adoptierten Kindes (Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 1/11). Minderjährige Wichtigste Voraussetzung bei der Adoption von Minderjährigen oder Babys ist, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder zu erwarten ist. Vor Ausspruch der Annahme durch das Gericht muss sich das Kind eine angemessene Zeit in Obhut der Annehmenden befunden haben. Die Pflegezeit dient der Prognose, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient. Grundsätzlich müssen beide leiblichen Eltern mit der Adoption einverstanden sein. Volljährige Motivation bei der Erwachsenenadoption, also wenn das anzunehmende Kind bereits volljährig ist, ist nicht nur in erster Linie das Wohl des Kindes, sondern hier spielen oft auch gesellschafts-, steuer- und erbrechtliche Überlegungen eine Rolle. Pflegezeit oder Einverständnis der Eltern des Erwachsenen entfallen. Ein gewisser Altersabstand ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch dürfen die Eltern nicht jünger sein als die Kinder. Besonderheiten Die Auswirkungen der Erwachsenenadoption sind weniger einschneidend als bei der Minderjährigenadoption. Die Bindung zwischen dem Adoptierten und seiner bisherigen leib-lichen Familie bleibt voll und ganz bestehen. Der Adoptierte gewinnt eine zweite Familie und Verwandtschaft dazu. Erbrechtlich hat er dann bis zu vier Elternteile und acht Großeltern und ein entsprechendes Erbrecht. Bei einer Adoption ist das Verhältnis der Eltern untereinander oft sehr gut und es besteht ein Konsens darüber, dass der Adoptierte auch von den neuen Eltern wie ein Kind behandelt werden soll. Dies hat verschiedene Vorteile, beispielsweise hebt sich der Freibetrag für Erbschaft und Schenkung von 20.000 auf 400.000 Euro. Umgekehrt schuldet der Adoptierte nun Beistand und Unterhalt gegenüber vier Elternteilen, beispielsweise im Pflegefall. Weitere Auswirkung ist die Namensänderung einschließlich Übernahme etwaiger Namenszusätze, insbesondere Adels-titel. Verheiratete können allerdings den Ehenamen beibehalten. Gericht entscheidet Über die Adoption entscheidet das Gericht, der Antrag muss formgerecht eingereicht werden. Es werden alle Beteiligten gehört. Je nachdem, ob eine gemeinsame Adoption durch Ehegatten oder eine Stiefkindadoption, ein Verwandtschaftsverhältnis oder nur eine Volljährigenadoption vorliegt, erlöschen die bisherigen Rechte und Pflichten gegenüber Eltern und Verwandtschaft in unterschiedlichem Umfang. Bestens beraten. www.zeitler.law