Die typische Anwendung der Vor- und Nacherbschaft ist das Verfassen eines gemeinschaftlichen Testaments. Die Besonderheit des Ehegattentestaments liegt darin, dass die jeweiligen letztwilligen Verfügungen voneinander abhängen, also wechselbezüglich sind. Eine wechselbezügliche Verfügung hat eine unwiderrufliche Bindungswirkung, sobald einer der Partner verstorben ist. Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist wiederum das Berliner Testament. In einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben nach dem ersten Erbgang ein und machen die Kinder im zweiten Erbgang zu Schluss-erben. Das Berliner Testament wirft zugleich verschiedene Fragen auf: - Nachträgliche Änderung Ein wichtiger Punkt betrifft die nachträgliche Änderung des Berliner Testaments. Eine Änderung des Testaments ist bei Lebzeiten beider Ehegatten einvernehmlich jederzeit möglich, verstirbt aber ein Ehegatte, können die Verfügung von Todes wegen nachträglich nicht mehr einseitig geändert werden, wenn die Verfügungen wechselbezüglich waren. - Anfechtbarkeit Eine weitere Frage ist, ob das Berliner Testament angefochten werden kann. Eine Anfechtung im Nachhinein ist möglich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ein solcher ist beispielsweise gegeben, wenn der Testator das Testament basierend auf einem relativen Irrtum errichtete. Besonders häufig führt die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten zu einer Anfechtung, weil hierdurch Pflichtteilsberechtigte übergangen werden können. Auch die Geburt eines Kindes nach dem Tode des Erstverstorbenen kann ein Anfechtungsgrund sein. Beim Berliner Testament sollte weiter beachtet werden: • Geht der gesamte Nachlass in den Besitz des überlebenden Ehegatten über, kann dies, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien, erhebliche steuerliche Nachteile nach sich ziehen. • Die sogenannte „Bindungswirkung“ darf ebenfalls nicht unterschätzt werden, denn ein einseitiger Widerruf ist zu Lebzeiten beider Erblasser nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Mit dem Tode eines Partners erlischt dann das Widerrufsrecht. Der länger Lebende hat später dann keine Möglichkeit mehr, Änderungen an dem Berliner Testament vorzunehmen und so beispielsweise auf eine Verschlechterung des Verhältnisses zu den im Berliner Testament benannten Schlusserben zu reagieren. • Die Kinder der Erblasser werden durch die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen zwar von der Erbfolge ausgeschlossen, bleiben aber Pflichterben. Folglich können Sie bereits nach dem ersten Erbgang Ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen, wodurch der Nachlass entgegen des testamentarischen Wunsches des Verstorbenen doch geteilt werden muss. Im Hinblick auf den letzten Punkt sollte daher eine „Strafklausel“ in das Berliner Testament dergestalt aufgenommen werden, dass für den Fall, dass ein Kind bereits im ersten Erbgang den Pflichtteil geltend macht, auch im zweiten Erbgang auf den Pflichtteil gesetzt wird. • Für Ehepaare, die im gesetzlichen Güterstand leben, kann der Zugewinnausgleich im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen ein Thema sein. So können sich durch den Zugewinn finanzielle Vorteile im Rahmen der Erbschaftssteuer ergeben, denn die erbschaftssteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung sorgt für eine steuerliche Entlastung des länger Lebenden nach dem ersten Erbfall. Als gesetzliche Grundlage fungiert § 5 ErbStG. • Schließlich gilt es zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten durch einfache Erklärung nur einvernehmlich aufgehoben werden kann. Ein einseitiger Rücktritt muss notariell erklärt werden und dem anderen noch zu Lebzeiten zugehen. Nach Eintritt des Erbfalls besteht keine Möglichkeit mehr auf einen Widerruf.