Grundsätzlich gilt: Die recht-liche Lage verbietet den Umgang zwischen Eltern und Kindern nicht. Der regelmäßige Umgang eines Kindes mit beiden Elternteilen dient dem Kindeswohl und kann vom anderen Elternteil nicht einfach „wegen Corona“ abgelehnt werden. Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf den Umgang zwischen Eltern und Kindern, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Einschränkungen können sich zum Beispiel dann ergeben, wenn ein Kind im anderen Elternhaus Kontakt zu einer positiv getesteten Person zu erwarten hat oder wenn das Kind, ein Elternteil oder eine andere dem Haushalt eines Elternteils angehörige Person zu einer Risikogruppe gehört. Hieraus folgt, dass es dem Kindeswohl auch entsprechen kann, dass ein Kind vorübergehend in den Haushalt des anderen Elternteiles, bei dem es nicht lebt, wechselt. Dies kann dann der Fall sein, wenn beispielsweise der betreuende Elternteil positiv getestet wurde oder einer Risikogruppe angehört. Ist der Umgangsberechtigte oder eine Person, mit der dieser zusammenlebt, positiv getestet oder ist Quarantäne angeordnet, muss der Umgang ausfallen. Alles andere würde nicht dem Kindeswohl entsprechen und zudem die konkrete Gefahr einer Anfechtungskette verursachen. Problematischer gestaltet sich die praktische Handhabung, wenn ein verzweigtes „Patchworkgeflecht“ vorhanden ist. Da kommen beispielsweise am Wochenende zum Vater dessen Kinder, während die Kinder seiner Lebensgefährtin am Folgewochenende bei deren Vater sind, der auch wiederum eine Lebensgefährtin mit Kindern hat usw. Möglicherweise arbeitet auch einer der Erwachsenen in einem risikorelevanten Beruf. Es liegt auf der Hand, dass sich dadurch die Gefahr einer Ansteckungskette erhöht. Trotzdem ist die Gesetzeslage so, dass ein Recht auf Umgang besteht. Gibt es nämlich keine konkreten Ansteckungsgefahren und keine Haushaltsangehörigen, die positiv getestet wurden oder unter Quarantäne gestellt wurden, darf der Umgang stattfinden. Es sollte jedoch in der Verantwortung jedes einzelnen liegen, hier eine vernünftige Güterabwägung durchzuführen. Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang, gilt diese trotz der Coronakrise weiter. Solche Regelungen sind allerdings an die aktuelle Situation anzupassen. Hierbei ist immer das Kindeswohl zu berücksichtigen, weshalb alle Beteiligten vernünftig an einer einvernehmlichen Lösung arbeiten sollten. Gelingt dies nicht, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, im Wege eines Eilverfahrens eine Regelung durch die Familiengerichte herbeizuführen. Als Fazit kann festgehalten werden: Der Umgangselternteil, der das Kind nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln abholt, der weder erkrankt ist noch Kontakt zu Erkrankten hatte, der nicht in einem wie oben bezeichneten Patchworkgeflecht lebt und der versichert, mit dem Kind weitere Sozialkontakte zu meiden, wird seinen Umgang notfalls auch unter Inanspruchnahme der Familiengerichte durchsetzen können.