Ein Wohnungseigentümer lässt im Bereich seiner Wohnung (Sondereigentum) einfachverglaste Holzfenster durch Kunststofffenster ersetzen. Die Kosten in Höhe von über 5.000 Euro verlangt der Wohnungseigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Wohnungseigentümer argumentiert, nach der Teilungserklärung stehen die Fenster nebst Rahmen im gemeinschaftlichen Eigentum und somit werden die Kosten der Reparatur des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümer getragen. Der Wohnungseigentümer verliert in allen Instanzen. Nach der Entscheidung des BGH aus dem Juni diesen Jahres, Aktenzeichen V ZR 254/17, hat der Wohnungseigentümer bei einer eigenmächtigen, irrigen Reparatur von Fenstern, keinen Anspruch auf Kostenersatz! In diesem Streitfall hatte der Wohnungseigentümer tatsächlich keinen Auftrag von der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Reparatur. Aufgrund der Regelungen in der Teilungserklärung ging er aber davon aus, dass die Reparatur auch im Interesse der Gemeinschaft sei und dass diese aufgrund der genannten Kostenregelung die verauslagten Kosten erstatten müsse. Nach der Auffassung des BGH aber hat sich der Wohnungseigentümer nicht an die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gehalten. Nach § 21 Abs. 4 WEG hätte der Wohnungseigentümer zunächst einen Wohnungseigentümerbeschluss über die Durchführung der erforderlichen Maßnahme, also des beabsichtigten Tausches der einfachen Holz- zu Kunststofffenstern, verlangen müssen. Stimmen die Eigentümer dann seinem Antrag nicht mit der erforderlichen Mehrheit zu, hätte er beim zuständigen Amtsgericht Klage auf Ersetzung des Beschlusses nach § 21 Abs. 8 WEG erheben müssen. Damit noch nicht genug, urteilt dann das Amtsgericht im Interesse des Wohnungseigentümers, muss er von der Hausverwaltung den Vollzug des durch das gerichtliche Gestaltungsurteil herbeigeführten Beschlusses verlangen. Da er all dies nicht getan hat, erhält er die von ihm verauslagten Kosten nicht erstattet! Selbst seine Argumentation, er habe sich geirrt und gedacht, für die Gemeinschaft zunächst das Geld verauslagen zu müssen, hat ihm nicht geholfen. Ebenso wenig der Einwand, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nach der Reparatur bereichert bzw. der Reparaturauftrag war (auch) im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach Auffassung des Gerichts ist es Sache der Gemeinschaft zu entscheiden, ob und wann sie eine Maßnahme isoliert oder zusammen mit anderen Maßnahmen ausführen lässt und sich so beispielsweise erhofft, insgesamt einen günstigeren Preis zu erhalten. Diese Entscheidung zeigt, wie gefährlich und weitreichend Entscheidungen im WEG-Recht sein können. Bevor Sie es gut meinen und denken, Geld für die WEG sozusagen nur vorübergehend zu verauslagen, holen Sie unbedingt anwaltlichen Rat ein, ob Ihnen dieses Geld von der WEG jemals erstattet wird. Auch in Fällen der sog. Notgeschäftsführung, § 21 Abs. 2 WEG, ist sorgsam zu prüfen, ob diese Kosten von der Gemeinschaft oder den anderen Eigentümern verlangt wird und welche Beschlüsse hier herbeigeführt werden müssen.