Der Sohn bekam Recht: Nach dem Tod seiner Mutter schenkte der Vater seiner neuen Lebensgefährtin sein Vermögen im Wert von rund 300.000 Euro. Dagegen wehrte sich der Sohn nach dem Tod des Vaters und berief sich mit Erfolg auf ein Berliner Testament seiner Eltern (OLG Hamm – 10 U 75/16). Die verheirateten Eltern des Sohnes hatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig als Erben eingesetzt und für den Schlusserbfall nach dem Letztversterbenden den gemeinsamen Sohn. Nach dem Tod der Mutter lernte der Vater eine neue Partnerin kennen. Die neue Lebensgefährtin zog beim Vater ein und erhielt jahrelang in vollem Umfang freie Kost und Logis. Der Vater übernahm auch sonst alle Kosten, beispielsweise für zahlreiche gemeinsame Reisen. Der Vater wurde in seinen letzten Jahren schwer pflegebedürftig und wurde von seiner Lebensgefährtin gepflegt. Die neue Frau erhielt für diese Pflege ein lebenslanges Wohnrecht in einer 65 Quadratmeter großen Wohnung für die Zeit nach dem Tod des Vaters. Streit zwischen Vater und Sohn Es kam zum Streit mit dem Sohn. Der Vater teilte dem Sohn mit, er sei sehr enttäuscht und werde sein Vermögen „entsorgen“ und alles veranlassen, damit sein Sohn nichts erbt. Daraufhin schenkte der Vater seiner Lebensgefährtin das gesamte Bankvermögen im Wert von rund 250.000 Euro. Zusätzlich hob die Lebensgefährtin vom Konto des Vaters rund 50.000 Euro ab. Der Vater verstarb. Nach dem Tod des Vaters Der Sohn forderte nach dem Tod seines Vaters als dessen Alleinerbe sämtliche Geldzuwendungen von der Lebensgefährtin heraus. In der ersten Instanz vor dem Landgericht unterlag der Sohn zunächst. Der Sohn wehrte sich dagegen und legte Berufung ein. Mit Erfolg. Erfolg in zweiter Instanz Das Oberlandesgericht gab dem Sohn Recht. Das Gesetz verbietet Schenkungen in der Absicht, den späteren Erben zu benachteiligen. Dies war hier der Fall. Durch das Berliner Testament wurde verbindlich festgelegt, dass der Sohn das Familienvermögen später erben soll. Die Schenkungen an die Lebensgefährtin erfolgten mit dem Ziel, das Erbrecht des Sohnes zu beeinträchtigen. Durch das Wohnrecht und das jahrelange kostenfreie Wohnen und Leben mit dem Vater sei die Lebensgefährtin ausreichend berücksichtigt worden. Daher muss die Lebensgefährtin nun die rund 300.000 Euro an den Sohn herausgeben. Das Wohnungsrecht bleibt ihr jedoch erhalten. Rechtstipp von Dr. Josef Zeitler Nicht alle Schenkungen an einen neuen Lebenspartner sind unwirksam, selbst wenn – wie hier – ein Berliner Testament vorliegt. Erfolgt die Schenkung aufgrund besonderer Leistungen des Lebensgefährten, Aufopferung oder Versorgungszusagen, dann können diese Schenkungen grundsätzlich nicht von den Erben zurückgefordert werden. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Schenkung als Vorsorge für Alter und Pflege des neuen Partners erfolgt. Zuwendungen sind auch an andere Personen zulässig, beispielsweise an Kinder, solange ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeneinteresse vorliegt. Die Schenkung darf dabei ein vernünftiges Maß nicht überschreiten. Bestens beraten. www.zeitler.law