Wird einem Ehegatten im Zusammenhang mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, stellt sich die Frage, inwieweit diese Zahlung (anteilig) bei der Bemessung des Unterhalts bzw. beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich zu berücksichtigten ist. In dem Rechtsstreit ging es um folgendes: Dem Ehemann war aus betrieblichen Gründen zum 30. Juni 2011 gekündigt und ihm eine Abfindung in Höhe von brutto 68.880 Euro zugesagt worden, zahlbar im Austrittsmonat. Das Amtsgericht hatte auf den am 13. Mai 2011 zugestellten Antrag die Ehe der Beteiligten geschieden und wies den Antrag der Ehefrau auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs ab. Die Ehefrau legte Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht befand, der Ehemann habe einen Zugewinn dadurch erzielt, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags einen Anspruch auf die im Juni 2011 an ihn ausgezahlte Abfindung hatte. Soweit diese Abfindung vom Ehemann nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt werde, sei sie Bestandteil seines Endvermögens und als Zugewinn auszugleichen. Denn eine nach dem Stichtag ausgezahlte Abfindung sei zu berücksichtigten, soweit zum Stichtag zumindest eine Anwartschaft oder ein entsprechender, nicht mehr von einer Gegenleistung abhängiger Anspruch vorhanden sei. Bei Abfindungen aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist dabei abzuwägen, ob und inwieweit sie im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. April 2012 – AZ XII ZR 66/10) kann eine Abfindung je nach ihrem arbeitsrechtlichen Hintergrund als zukunftsbezogene Entschädigung für Lohneinbußen, als Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sogenannten sozialen Besitzstandes dienen. Wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein mit der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt, bleibt die Abfindung nach dieser Rechtsprechung für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Kann der Unterhaltspflichtige hingegen sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, ist die Abfindung zur Aufstockung des verringerten Einkommens anzusetzen und damit dem Zugewinn entzogen. Die Abfindung ist dann allenfalls teilweise güterrechtlich auszugleichen, weil sie nicht sowohl beim Unterhalt als auch beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden darf. Vorliegend schuldete der Ehemann auch Kindesunterhalt. Die Abfindung war daher auch zur Aufstockung seines für den Kindesunterhalt maßgeblichen Einkommens zu verwenden. Darüber hinaus war die Abfindung zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs einzusetzen. Der Nettobetrag der Abfindung war deshalb – so das Gericht – auf mehrere Jahre zum Zwecke der Einkommensaufstockung zu verteilen und mit einem zu schätzenden Anteil für den Unterhalt, wie auch für den Eigenbedarf, zu verwenden. Bei der Schätzung der Einkommensminderung durch die Kündigung berücksichtigte das Gericht die bisherigen Zeiten der Arbeitslosigkeit des Ehemannes, die Höhe seines jetzigen Verdienstes, eine mögliche weitere Arbeitslosigkeit und den Wegfall der zusätzlichen Altersvorsorge. Das Gericht sicherte insgesamt eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab und schätzte den für diesen Zeitraum nach Verlust des Arbeitsplatzes für den künftigen Lebensunterhalt des Antragsgegners aus der Abfindung benötigten Betrag auf 26.000 Euro. Der verbleibende Betrag von 16.760,95 Euro (netto 42.740,95 Euro abzüglich 26.000 Euro) wurde vom Gericht in die Zugewinnausgleichsbilanz eingestellt. Daher: Bei Abfindungen im Zugewinn ist im gerichtlichen Verfahren umfassend zur künftigen Verwendung der Abfindung vorzutragen. Der Unterhalts- und Zugewinnaus- gleichsberechtigte kann im Rahmen des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB deshalb verlangen, Informationen über die zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Abfindung getroffenen Vereinbarung zu erhalten, ansonsten kann er die arbeitsrechtliche Qualifikation der Abfindung nicht nachvollziehen.