Veröffentlicht am 09.09.2022 08:07
Veröffentlicht am 09.09.2022 08:07

„Rechts vor links“ auf Parkplätzen, ist das wirklich immer so?

Christina Jahn <br>Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht (Foto: red)
Christina Jahn
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht (Foto: red)
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BAYREUTH.

Spätestens wenn es auf dem Supermarkt-Parkplatz zum Unfall kommt, stellt sich die Frage, welche Vorfahrtsregelung gilt hier eigentlich? Meist finden sich an den Zufahrten zu öffentlichen Parkplätzen oder Parkhäusern Hinweisschilder, wonach die Straßenverkehrsordnung (StVO) gelte. Damit sollte doch alles klar sein. Ist durch Verkehrszeichen nichts anderes geregelt, gilt „rechts vor links“. Oder doch nicht?

Richtig ist zunächst – auch wenn dies nicht noch einmal ausdrücklich durch ein Schild angeordnet wird, dass auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen die StVO gilt.

Dies bedeutet aber nicht, dass damit auch die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ immer Anwendung findet. Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass zunächst einmal die Fahrbahn einen eindeutigen Straßencharakter aufweisen muss; also typische Straßenmerkmale vorhanden sein müssen. Dies ist dann der Fall, wenn ausreichend breite Fahrspuren, Fahrbahnmarkierungen (Richtungspfeile, Fußgängerüberwege) vorhanden sind. Weiterhin kann sich ein solcher Straßencharakter auch durch die Verwendung unterschiedlicher Fahrbahnbeläge (z.B. Asphalt für die Fahrbahn, Pflastersteine für die Parkfläche) oder durch Abgrenzungen mit Bordsteinen ergeben.

Selbst wenn alle diese Merkmale vorliegen, sich aber angrenzend zur Fahrbahn Parktaschen befinden, fehlt es am Straßencharakter. Denn dann dient die Fahrbahn nicht nur dem Fahrverkehr, sondern vielmehr dem Suchverkehr. Es steht also nicht das Fahren, sondern die Suche nach freien Parkplätzen sowie das eigentliche Ein- und Ausparken im Vordergrund.

Statt „rechts vor links“ gilt dann das in § 1 Abs. 2 StVO normierte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Es wird von den Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und eine besondere Aufmerksamkeit gefordert sowie eine jederzeitige Bremsbereitschaft. Im Zweifel muss eine Verständigung mit anderen Verkehrsteilnehmern über Handzeichen erfolgen.

Ist das Parkplatzgelände tatsächlich so gestaltet, dass sich ein eindeutiger Straßencharakter erkennen lässt, ist dennoch Vorsicht geboten!

Der Vorfahrtsberechtigte muss auf Parkplätzen im besonderen Maße mit Vorfahrtsverletzungen Anderer rechnen und kann sich daher nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

Denn mitunter ist für den Verkehrsteilnehmer, der eigentlich die Vorfahrt zu gewähren hat, der Straßencharakter nicht erkennbar oder diesem sind die Vorfahrtsregelungen gegebenenfalls nicht bekannt. Trotz Vorfahrtsberechtigung kann es dann zu einem Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten kommen, wenn dieser nicht stets bremsbereit fährt.

Daher: Dem Anderen lieber einmal mehr den Vorrang gewähren, als einen Blechschaden zu riskieren.

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Von Jessica Mohr
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