menu
Ratgeber Wohnen in Bayreuth: Tipps zum Heizen mit festen Brennstoffen | inbayreuth.de
menu
Veröffentlicht am 11.10.2021 09:42
Veröffentlicht am 11.10.2021 09:42

Ratgeber Wohnen in Bayreuth: Tipps zum Heizen mit festen Brennstoffen

Ratgeber Wohnen in Bayreuth: Tipps zum Heizen mit festen Brennstoffen (Foto: red)
Ratgeber Wohnen in Bayreuth: Tipps zum Heizen mit festen Brennstoffen (Foto: red)
Ratgeber Wohnen in Bayreuth: Tipps zum Heizen mit festen Brennstoffen (Foto: red)
Ratgeber Wohnen in Bayreuth: Tipps zum Heizen mit festen Brennstoffen (Foto: red)
Ratgeber Wohnen in Bayreuth: Tipps zum Heizen mit festen Brennstoffen (Foto: red)

BAYREUTH. Mit dem Beginn der Heizperiode häufen sich erfahrungsgemäß im Rathaus die Beschwerden über Rauch- und Geruchsbelästigungen. Das Amt für Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Bayreuth gibt Tipps zum umweltgerechten Heizen in Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe.

Beim Verbrennen von lackierten, lasierten, mit Kunststoff beschichteten oder mit Schutzmitteln gegen Pilz- und Schädlingsbefall behandelten Hölzern sowie von Spanplatten werden akut giftige und krebserregende Stoffe wie Salzsäuredämpfe, Dioxine und Furane freigesetzt. Diese Materialien dürfen daher in den üblicherweise zum Heizen von Gebäuden verwendeten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nicht eingesetzt werden. Neben gesundheitlichen Schäden führt das Verbrennen von derartig behandelten Hölzern zu einer erheblichen Belästigung der Umgebung durch unangenehme Gerüche und Rauch.

Zum Schutz der Umwelt dürfen übliche Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nur mit folgenden Brennstoffen beheizt werden: Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlebriketts, Steinkohlenkoks, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf, Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlenbriketts, naturbelassene Holzstücke, einschließlich Rinde beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig und Zapfen sowie Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder Holzpellets.

Die Feuerungsanlage muss nach den Angaben des Herstellers für den jeweiligen Brennstoff geeignet sein. Ihr Betrieb hat sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten.

In der Bundes-Immissions-Schutzverordnung sind für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr (ausgenommen Feuerungsanlagen für Einzelräume) Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid, gestuft nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, festgelegt. Diese Feuerungsanlagen müssen auch vom Bezirks-Kaminkehrermeister regelmäßig überwacht werden. Für ältere Feuerungsanlagen gelten Übergangsfristen.

Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen der jeweils zuständige Bezirks-Kaminkehrermeister oder das städtische Amt für Umwelt- und Klimaschutz, Telefon 0921 25-1118 oder 25-1385, zur Verfügung.


Von Jessica Mohr

jm

north