Vorsorgeaufwendungen Im Bereich der Sonderausgaben Ihrer Einkommensteuererklärung gibt es in der Regel wenig Spielraum, Aufwendungen für Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen oder Krankenzusatzversicherungen geltend zu machen, da die Abzugsfähigkeit stark begrenzt ist und bei Arbeitnehmern in der Regel bereits von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung „blockiert“ wird. UNSER TIPP: Zahlen Sie die Beiträge für Ihre private Krankenversicherung bis zu 2,5 Jahre im Voraus. Diese werden immer voll berücksichtigt, verhindern dann aber in den Folgejahren nicht mehr die steuerliche Abzugsfähigkeit Ihrer Beiträge für andere Versicherungen. Bei Aufwendungen für die Altersvorsorge ist die Berücksichtigungsfähigkeit wesentlich besser. Beiträge zur Basis-, Riester- bzw. Rürup-Rente wirken sich in der Regel steuerlich aus. UNSER TIPP: Nutzen Sie die Rürup-Rente zur Vermeidung hoher Steuerprogressionen. Eingezahlte Beiträge während des Erwerbslebens (wenn der Versicherte aufgrund der Progression einem hohen Steuersatz unterliegt) führen zu einer hohen Steuerentlastung. Die Auszahlung im Rentenalter hingegen wird in der Regel mit niedrigeren Steuersätzen belastet und ist bei Renteneintritt vor 2040 zudem nicht voll zu versteuern. Kapitaleinkünfte Wenn Sie über eine Versicherung in Aktienfonds investieren, werden die Erträge nach dem günstigen Halbeinkünfteverfahren versteuert. Dabei wird bei einer Kapitalauszahlung nur die Hälfte des persönlichen Steuersatzes angewendet – also bei einem Spitzensteuersatz maximal die Hälfte von 47% (inklusive Soli). Das ist immer günstiger als die sonst anzuwendende Abgeltungssteuer in Höhe von 26% (inkl. Soli). Noch interessanter wird diese Form der Geldanlage, wenn anstelle einer Kapitalauszahlung eine lebenslange Verrentung gewählt wird. Dann ist nämlich nur der sogenannte altersabhängige Ertragsanteil steuerpflichtig. Auch das Wechseln von Fonds bzw. ETFs löst keine Besteuerung aus. Erbschaftssteuer Auch Erbschaftssteuer kann mithilfe einer Lebensversicherung gespart werden. Wenn der Bezugsberechtigte (zum Beispiel die hinterbliebene Ehefrau) im Todesfall des versicherten Ehemanns gleichzeitig auch Versicherungsnehmer ist. In diesem Fall erhält die Ehefrau dann die Todesfallleistung aus der eigenen Versicherung und nicht aus dem Nachlass bzw. der Versicherung ihres Ehegatten. Diese Beispiele verdeutlichen, dass es sich lohnt, Versicherungen und Geldanlagen auf ihr Steuersparpotenzial zu prüfen. Gerne unterstützt Sie dabei Ihr unabhängiger Versicherungsprofi.