Für die juristisch oftmals problematische Frage, wie ein Umgangsrecht durchzusetzen ist, hat sich der Bundesgerichtshofs mehrfach geäußert und festgestellt, dass die Vollstreckung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil wegen eines verweigerten Umgangsrechts, eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung desselben voraussetzt. Dafür sei eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich seien hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes. Ein typischer Sachverhalt kann sein: Es gab eine Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern, wonach der Vater das Kind zu bestimmten festgelegten Zeiten sehen durfte. Die Mutter hält sich ohne Begründung nicht an diese Vereinbarung, die vom Gericht gebilligt wurde, es wurde der Mutter für den Fall der Zuwiderhandlung außerdem ein Ordnungsgeld angedroht, welches der Vater gegen die Mutter auch tatsächlich festsetzen lassen möchte. In der Praxis scheitern solche Festsetzungen oft daran, dass die Gerichte der Meinung sind, die Umgangsvereinbarung sei nicht konkret genug, um sie vollstrecken zu können. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Regelung der Vollstreckung bei der Schaffung des FamFG in § 86 die Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsmitteln ausdrücklich großzügiger geregelt, um die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen zu erhöhen. Die Verpflichtungen der Eltern im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts er-geben sich aus § 1684 Abs. 2 b BGB, wonach die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweiligen anderen Elternteil beeinträchtigt. Auf dieser Grundlage enthält ein nach Art, Ort und Zeit konkret festgelegtes Umgangsrecht eines Elternteils mit hinreichender Deutlichkeit zugleich die korrespondierende Verpflichtung des anderen Elternteils, das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts bereit zu halten und in geeigneter Weise auf die Durchführung des Umgangsrechts hinzuwirken. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt setze deshalb nach Ansicht des BGH lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich ist, dass die Umgangsvereinbarung detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält. Eine Vollstreckbarkeit des Umgangstitels entfällt nach Ansicht des BGH erst dann, wenn der Umgang nach Art, Ort und Zeit nicht hinreichend konkretisiert worden ist. Eine eindeutige Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsvereinbarung liegt dann bereits vor, wenn der betreuende Elternteil, hier die Mutter, zum vereinbarten Umgangstermin ortsabwesend ist. Hinzu komme, dass die Mutter nicht alle erzieherischen Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um auf den gemeinsamen Sohn zur Ausübung des Umgangskontaktes mit dem Vater einzuwirken. Sie habe sich darauf beschränkt, das Kind von der Wohnung aus zu dem vor dem Haus wartenden Vater zu schicken, ohne ihn zusätzliche Signale zu geben, dass sie mit dem Umgangskontakt einverstanden ist und dessen Durchführung wünscht. Damit habe sie schon gegen die vereinbarte Umgangsregelung verstoßen. Beruft sich der betreuende Elternteil darauf, dass es Gründe für das Scheitern der Umgangs-kontakte gab, so hat er bzw. sie diese im Einzelnen detailliert darzulegen. Gelingt es nicht, detailliert zu erläutern, warum sich der eine Elternteil nicht an die gerichtliche Anordnung bzw. die gerichtlich gebilligte Vereinbarung zum Umgang halten konnte, komme nach Ansicht des BGH auch ein Absehen von der Festsetzung eines Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen ein gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertreten-Müssen nur anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er oder sie auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.