Steht eine Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten und wurde vor Eheschließung der Kreditvertrag dennoch von beiden Ehegatten unterschrieben, werden bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Anfangsvermögen die Kreditverbindlichkeiten im Zweifel nur bei dem Ehegatten berücksichtigt, der Alleineigentümer der Immobilie ist. Diese Entscheidung des BGH hat im relevanten Umfang Auswirkungen auf die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten. Nicht selten steht eine Immobilie, wie auch in dem vom BGH entschiedenen Fall, im Alleineigentum eines Ehegatten. Wenn das Kreditinstitut bei der Darlehensvergabe jedoch die Unterschrift des anderen Ehegatten als Darlehensnehmer verlangt, werden sehr häufig Darlehensverträge von beiden Ehegatten unterschrieben, obwohl ein Ehegatte Alleineigentümer ist. Relevanz: Beide Ehegatten haften in diesem Fall im Außenverhältnis, d.h. gegenüber der Bank, für die Rückzahlung der Verbindlichkeiten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht im Falle der Trennung dem Ehegatten, der nicht Miteigentümer der Immobilie ist, gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf Freistellung aus diesen Kreditverbindlichkeiten zu. Der Eigentümer der Immobilie ist im Innenverhältnis verpflichtet, die Kreditverbindlichkeiten allein zu tilgen. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung hat der BGH in dem vorgenannten Beschluss entschieden, dass die Kreditverbindlichkeiten, falls sie vor der Eheschließung bereits bestanden, einzig bei dem Ehegatten als Anfangsvermögen eingestellt werden, welcher Alleineigentümer der Immobilie ist, obwohl auch der andere Ehegatte den Darlehensvertrag mitunterzeichnet hat. Fazit: Dadurch vergrößert sich das negative Anfangsvermögen des Alleineigentümers der Immobilie mit dem Effekt, dass sich ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch zu Gunsten des Nichteigentümers „verschiebt“. Würde man das Darlehen dagegen – wie formal richtig – hälftig bei beiden Eheleuten einstellen, hätte sich der Nichteigentümer nicht nur am Darlehen beteiligt, sondern müsste evtl. sogar Zugewinn zahlen, was im Ergebnis unbefriedigend ist. In der Praxis ist daher bei der Vermögensauseinandersetzung darauf zu achten, wer Eigentümer der Immobilie und wer Schuldner der Kreditverbindlichkeiten ist. Eine falsche Berechnung hat in der Regel erhebliche finanzielle Auswirkungen.