„Alles, was man im Leben braucht, ist Unwissenheit und Selbstvertrauen“, wusste schon Mark Twain. In erbrechtlichen Angelegenheiten kann das jedoch sehr viel Geld und Nerven kosten. Daher die beliebtesten zehn Irrtümer im Erbrecht. Irrtum 1: Ein Testament ist teuer Wahrheit: Ein Testament kann mit der eigenen Hand geschrieben und unterschrieben werden. Das verursacht keine weiteren Kosten. Das Testament ist sofort wirksam. Die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht ist rein freiwillig. Irrtum 2: Ein Testament muss befolgt werden Wahrheit: Es gibt kein Gesetz, welches von sich aus alle Erben dazu zwingt, ein Testament zu befolgen. Abhilfe schafft hier nur die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Dieser ist quasi der verlängerte Arm des Erblassers über dessen Tod hinaus und vollstreckt das Testament auch gegen den Willen der Erben. Irrtum 3: Den Pflichtteil bekomme ich automatisch Wahrheit: Aufgrund der eigentlich unmissverständlichen Hinweise des Nachlassgerichts gehen dennoch viele davon aus, dass sich das Nachlassgericht um die Auszahlung des Pflichtteils kümmert. Um den Pflichtteil muss sich jedoch der Pflichtteilsberechtigte, also das enterbte Kind oder der enterbte Ehegatte selbst kümmern und bei den Erben zivilrechtlich geltend machen. Irrtum 4: Nichteheliche Kinder erben nichts Wahrheit: Seit längerem sind eheliche und nichteheliche Kinder erbrechtlich vollkommen gleichgestellt. Auch die Ungleichbehandlung von vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern ist rechtswidrig (EGMR 3545/04). Irrtum 5: Kinder erben erst nach dem Tod beider Eltern Wahrheit: Kinder haben bereits nach dem Tod des ersten Elternteils umfassende Erb- und Pflichtteilsrechte. Es entstehen oft ungewollte Erbengemeinschaften, die sehr streitanfällig sind. Irrtum 6: Ich kann jeden enterben Wahrheit: Die nächsten Familienangehörigen können wirtschaftlich nicht enterbt werden. Kindern und Ehegatten steht per Gesetz grundsätzlich der Pflichtteil zu. Irrtum 7: Geschwister erben immer Wahrheit: Geschwister erben nach dem Gesetz erst dann, wenn keine Kinder und kein Ehegatte vorhanden sind und mindestens ein Elternteil bereits verstorben ist. Nur dann erben Geschwister. Irrtum 8: Eine Schenkung zählt 10 Jahre lang Wahrheit: Im Erbrecht sind Schenkungen zu Lebzeiten ein sehr strittiges Thema. Weit verbreitet ist der Irrtum, dass eine Schenkung nach zehn Jahren nicht mehr ausgeglichen werden muss, beispielsweise an Geschwister oder Ehepartner. In der Praxis gilt die Zehnjahresregel aber eher selten, denn das Gesetz sieht eine Vielzahl an Ausnahmen vor. Beispielsweise gilt für Zuwendungen einer Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs keine Zehnjahresregel. Auch für Zuwendungen unter Ehegatten oder an Kinder gilt die Zehnjahresregel nicht. Auch wenn eine Schenkung sehr lange zurückliegt, kann diese in bestimmten Fällen zum heutigen Verkehrswert auszugleichen sein. Irrtum 9: Ehegatten vertreten sich gegenseitig Wahrheit: Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach sich Ehegatten gegenseitig vertreten könnten. Dies betrifft Dinge des täglichen Lebens, gegenüber dem Krankenhaus, Behörden, Arbeitgeber usw., aber auch nach dem Tod. Abhilfe schafft hier nur eine Vorsorgevollmacht, die sich Ehegatten über den Tod hinaus gegenseitig erteilen. Damit kann auch vor Testamentseröffnung der Nachlass vorübergehend verwaltet werden. Irrtum 10: Berliner Testament ist ohne Risiko Wahrheit: Noch immer ist das Berliner Testament im Zweifel eine gute Lösung, wenn das gesamte Familienvermögen nicht zu hoch ist. Beim klassischen Berliner Testament gehen jedoch die Freibeträge des Erstversterbenden gegenüber den Abkömmlingen verloren. Denn beim letzten versterbenden Elternteil sammelt sich das gesamte Vermögen an. Erbschaftsteuer kann dann nur noch mit juristischen Tricks minimiert werden. Bestens beraten. www.zeitler.law