„Von allen Gemeinschaften, denen man angehören kann, ist die Erbengemeinschaft die schrecklichste.“ – Winston Churchill Hinterlässt der Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben, so geht der Nachlass mit dem Erbfall als Ganzes auf die Erben über und wird deren gemeinschaftliches Vermögen. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, an der jeder Miterbe unabhängig von seinem Willen beteiligt ist. Alle Miterben haben innerhalb einer Erbengemeinschaft unabhängig von ihren Erbquoten dieselben Rechte und Pflichten. Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, was bedeutet, dass alles allen gemeinsam gehört, kein Nachlassgegenstand gehört einem Miterben alleine. Ein Miterbe kann also ohne Zustimmung der übrigen Miterben nicht über Nachlassgegenstände verfügen. Alle Miterben müssen den Nachlass gemeinsam verwalten. Wenn ein Miterbe berechtigte Verwaltungsmaßnahmen vornimmt, werden ihm die hierdurch entstehenden Aufwendungen ersetzt. Für die Nachlassverbindlichkeiten haften die Miterben als Gesamtschuldner sowohl mit dem Nachlass, als auch mit dem eigenen Vermögen. Die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist also nicht rechtsfähig und im Prozess nicht parteifähig, kann als solche also weder klagen noch verklagt werden. Eine Miterbengemeinschaft soll kein dauerhafter Zustand sein, vielmehr ist sie laut Gesetzgeber ausdrücklich darauf gerichtet, aufgelöst zu werden. Der Gesetzgeber verlangt, dass zunächst sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, also Erblasser- und Erbfallschulden, aus dem Nachlass bezahlt und erst anschließend der verbleibende Überschuss aufgeteilt wird. Hier kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Zum einen kann eine vertragliche Einigung mit den Miterben über die Verteilung des Nachlasses erzielt werden. Zum anderen kann eine sogenannte Abschichtung vorgenommen werden. Dabei wird der Erbteil eines Miterben gegen eine Ausgleichszahlung aufgegeben. Darüber hinaus kann jeder Miterbe seinen kompletten Anteil an dem noch ungeteilten Nachlass verkaufen. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass ein Miterbe seinen Anteil an einen weiteren Miterben veräußert, sich also auszahlen lässt. Das Gesetz sieht diesbezüglich ein Vorkaufsrecht zugunsten der Miterben vor, sobald ein Miterbe seinen Erbanteil an einen Dritten außerhalb der Erbengemeinschaft verkaufen möchte. So soll das Eindringen unerwünschter, familienfremder Dritter in die Erbengemeinschaft verhindert werden. Wenn ein Miterbe vor der Erbauseinandersetzung stirbt, so treten seine Erben in dessen Rechtsposition ein. Die Erbengemeinschaft ist wohl eine der konfliktträchtigsten Gemeinschaften des deutschen Rechts. Nicht selten sorgen unterschiedliche Interessen, Begehren und Emotionen der Miterben dafür, dass eine Einigung über die Verteilung des Nachlasses scheitert und mit einer erbittert geführten gerichtlichen Auseinandersetzung endet. Solche Streitigkeiten können durch geschickte Regelungen in Testament oder Erbvertrag vermieden werden. Der Erblasser kann eine klare Regelung vornehmen, was nach seinem Tod geschehen soll. Instrumente, um Streit in der Gemeinschaft zu vermeiden, können beispielsweise die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, die Teilungsanordnung oder die Auflage sein. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um Ihren Erben Ärgernisse zu ersparen.