Wenn Paare sich trennen, müssen sie entscheiden, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben soll. Aber auch der Vermieter oder ein Richter darf ein Wörtchen mitreden. Wenn eine Beziehung zerbricht, hat das neben emotionalen, häufig auch organisatorische Folgen. Lebten Paare bislang zusammen, muss sich einer nun eine neue Wohnung suchen. Doch wer darf bleiben? Wer ohne Trauschein in Miete zusammengelebt hat, muss auch nach der Trennung an einem Strang ziehen. Wenn beide Mieter sind, hat keiner von Beiden Anspruch, dass er oder sie allein in der Wohnung bleibt. Nur wenn Gewalt im Spiel ist, lässt sich der Ex-Partner mit einer Gewaltschutzverfügung rauswerfen. Ist als keiner zum Auszug bereit, bewegt sich nichts. Und dann müssen sie auch noch hoffen, dass der Vermieter der Entscheidung zustimmt. Der Vermieter kann nämlich weiter auf zwei Mietern bestehen, weil er dadurch mehr Mietsicherheit hat. Einer allein kann das Mietverhältnis daher regelmäßig nicht kündigen. Bei Ehepartnern hilft das Gesetz, wenn sie keine gemeinsame Entscheidung über die Mietwohnung treffen können. Spätestens bei der Scheidung wird ggf. vom Familiengericht entschieden, wer in der Wohnung bleiben darf. In dieser Konstellation muss der Vermieter den Auszug von einem seiner Mieter akzeptieren. Nach dem Gesetz wird das Mietverhältnis durch die Einigung der Partner oder durch den Richterspruch umgestaltet. Der Ehepartner, der die Wohnung behalten darf, wird alleiniger Mieter, der andere Ehepartner scheidet aus dem Mietvertrag aus. Das gilt selbst dann, wenn der Ehepartner, der die Wohnung behalten darf, vorher gar nicht Mieter war. Und wenn der Ex-Partner sich weigert, zu gehen? Dann kann es zur Klage kommen. Bei Miteigentümern gestaltet sich die Entscheidung wieder etwas anders. Den meisten Paaren gehört ein Haus oder eine Wohnung jeweils zur Hälfte. Doch auch wenn andere Anteile im Grundbuch stehen, darf niemand den anderen rauswerfen, beide Eigentümer haben Wohnrecht. Einigen sich die Hausbesitzer nicht, wer bleiben darf, kann es passieren, dass die die Immobilie verkauft oder versteigert werden muss. Andersherum muss, wer wohnen bleibt, dem Ex-Partner für dessen Miteigentum ggf. eine Entschädigung bezahlen, ähnlich einer Miete. Ist der Immobilienkredit noch nicht abbezahlt, stehen zudem weiterhin beide für die Raten gerade. Man sollte also auch regeln, wie ein Partner aus dem Darlehensvertrag gestrichen werden kann. Können sich getrennte Paare nicht einigen, wer in der Wohnung oder dem Haus bleiben darf, kann die Wohnung/Haus gerichtlich bei sogenannter unbilliger Härte einem Ehepartner zugewiesen werden. Der Grund einer solchen Entscheidung kann ganz unterschiedlich sein. Bei Paaren mit Kindern darf normalerweise der Partner dort wohnen bleiben, der sich um den Nachwuchs kümmert. Ist nur ein Ehegatte Eigentümer der Immobilie, kann auch das eine Rolle spielen. Gibt es wiederum große Vermögensunterschiede, kann dem ärmeren Ex-Partner weniger zugemutet werden, sich eine neue Bleibe zu suchen. Genauso erhalten Menschen mit einer Erkrankung eher das Wohnrecht, falls die Wohnung darauf zugeschnitten ist. Wer Gerangel um die Wohnung vermeiden möchte, kann schon beim Einzug mit dem Partner eine Regelung festlegen, wer im Falle einer Trennung bleiben darf. Für verheiratete Ehepaare bietet sich ein Ehevertrag an. Unverheiratete Paare können sich beim Kauf einer Immobilie mit einem Partnerschaftsvertrag absichern.