Das OLG Saarbrücken hat in einem Beschluss vom 16.10.2018 – 6 UF 112/18 entschieden, dass das Familiengericht in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eine ausreichende Qualifikation des Sachverständigen für die Erstellung psychologischer Gutachten sicherstellen muss. Insbesondere bei der Trennung von Säugling und Mutter muss unter Umständen ein Psychologe oder Facharzt bestellt werden. Die im September 2018 geborene Tochter wurde kurz nach der Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen und einer Pflegefamilie übergeben. Bereits im Mai 2018 wurde das vorliegende Verfahren aufgrund einer Gefährdungsanzeige eingeleitet und zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens angeordnet. Die Gutachterin führte zu ihrer Qualifikation aus, sie sei Diplom-Sozialpädagogin mit einer Ausbildung als Sachverständige beim Institut für Lösungsorientierte Arbeit in Bielefeld. Die Mutter legte gegen die Erstentscheidung Beschwerde ein. Vorsorglich stellt sie einen Antrag nach § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Die angegriffene Entscheidung wurde zunächst außer Vollzug gesetzt; seitdem bereitet das Jugendamt im Einvernehmen mit der Mutter die gemeinsame Unterbringung beider in einer entsprechenden Einrichtung vor. Die erfolgreiche Beschwerde führt sodann zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückverweisung an das Familiengericht. Das erstintsanzliche Verfahren leidet nach Auffassung des OLG an einem wesentlichen Mangel: Für eine Entscheidung waren aufwändige Ermittlungen, u.U. auch durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, erforderlich (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz wurden die den erstinstanzlichen Beschluss begründenden Tatsachen nicht hinreichend zuverlässig aufgeklärt. Das OLG führt weiter aus, das FamG habe sich dem Gutachten und dem Vortrag der Sachverständigen ohne kritisches Hinterfragen der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen angeschlossen. Angeordnet war ein psychologischen Gutachten; die bestellte Sachverständige ist Diplom-Sozialpädagogin und lediglich „als Sachverständige ausgebildet“. Die Zusatzqualifikation für die Erstattung psychologischer Gutachten in Kindeswohlgefährdungsverfahren wurde nicht überprüft. Gerade im Falle des § 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG sei aber zusätzlich die entsprechend erworbene Berufserfahrung zwingend. Das Amtgsericht hätte daher die Qualifikation der Sachverständigen hinterfragen müssen. Denn psychologische Gutachten treffen Aussagen zu Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Kindes aufgrund eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Eltern anhand von psychologischen Kenntnissen, basierend auf psychologischer Diagnostik, Methodenlehre und Analyse. Vorliegend kommt zudem der denkbar schärfste Eingriff in das Elternrecht der Mutter in Betracht – die Wegnahme eines Neugeborenen wegen des Verdachts einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei der Mutter. Der stärkste Eingriff in das Elternrecht kann aber nur durch einen erfahrenen Gutachter bewertet werden, wie etwa einem Diplom-Psychologen oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gericht hat daher, so das OLG, die Pflicht, die Qualifikation des Sachverständigen vorab zu prüfen; der Sachverständige muss hierbei zumindest Diplom-Psychologe oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein, um die Erziehungsfähigkeit der Mutter qualifiziert begutachten zu können. Aus der Entscheidung folgt, dass bei Verfahren, wo es insbesondere um die Wegnahme eines Kindes geht, an die Qualifikation des Sachverständigen besonders hoheAnforderungen zu stellen sind: Der Sachverständige hat zum einen seine persönliche Eignung nachzuweisen und zum anderen hat das Gericht diese Eignung zur Sicherung einer rechtskonformen Entscheidung zu prüfen. Darüber hinaus muss das Gericht in seiner Entscheidung das Vorliegen des Nachweises erläutern und darlegen, dass es den erforderlichen Anforderungen genügt. Anwälte haben darauf zu achten, dass diese Überprüfung erfolgt.