Kinder haben bei Trennung der Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf Umgang mit dem nun woanders lebenden Elternteil. Aus dem Umgangsrecht folgt zugleich die Pflicht des Elternteils, sich mit dem Kind zu treffen, was sich u.a. aus dem Grundgesetz ableiten lässt. Dies gilt auch, wenn der Elternteil den Umgang mit dem Kind verweigert. So geht es aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt) vom 11.11.2020 hervor (3 UF 156/20). Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte am 11.11.2020 klar, dass auch die Kinder einen Anspruch auf Umgang mit dem jeweiligen Elternteil haben und dies gerichtlich eingefordert werden kann, wenn sich Mutter oder Vater weigern, Kontakt zu ihrem Kind zu halten. In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall ging es um den Vater dreier Söhne, der sich im Jahr 2017 von der Kindsmutter getrennt hatte. Mit der Trennung von der Mutter war auch die Trennung von den Kindern verbunden. Der Vater lehnte den Kontakt zu seinen Kindern ab. Der Kindsvater führte an, dass er beruflich stark ausgelastet sei und nach eigener Aussage zirka 120 Stunden in der Woche arbeite. Hinzu kam, dass er mit seiner neuen Lebensgefährtin ein weiteres Kind zu versorgen hat. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, den Kontakt zu seinen drei Söhnen aufrecht zu halten. Die drei Söhne wünschten hingegen den Kontakt zum Vater. Das Gericht verurteilte den Vater auf Antrag der Mutter, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhnen zu haben. Der Vater legte hiergegen Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte klar: Ein getrennt lebender Kindesvater ist zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn dies dem Kindeswohl dient, und zwar auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen! Denn auch Kinder haben ein Umgangsrecht und zwar ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern. Hieraus ergibt sich eine Umgangspflicht der Eltern, so das Gericht. Das Umgangsrecht des Kindes ergibt sich aus § 1684 Abs. 1 BGB. Dieser gesetzliche Anspruch auf Umgang mit den Eltern konkretisiere die den Eltern nach dem Grundgesetz obliegende Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes. Das Erziehungsrecht der Eltern habe sich dabei grundsätzlich am Wohl des Kindes auszurichten. Dem Wohl des Kindes komme es grundsätzlich zugute, durch Umgang eine persönliche Beziehung zu Vater und Mutter aufzubauen. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind bedeute die Loslösung von einer persönlichen Bindung und stelle die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar. Das Oberlandesgericht hält den Umgang für kindeswohldienlich, zumal die Kinder den Kontakt zu ihrem Vater wünschen. Die vom Vater behauptete Überlastung habe man dadurch Rechnung getragen, dass die Kontakte auf ein Minimum mit einmal im Monat ohne Übernachtung beschränkt sind. Im Übrigen sei eine Umstrukturierung seiner Prioritäten veranlasst, statt dem Umgang nicht nachzukommen.