Nach einem Strafbefehl oder nach einer Verhandlung vor dem Strafgericht mit entsprechendem Urteil kann eine begangene Fahrerflucht nach § 142 StGB unstreitig feststehen. Ist dieses der Fall, wird die eigene Haftpflichtversicherung, ohne größere Bedenken, in der Regel auch die zivilrechtlichen Schäden der Gegenseite ausgleichen (Regulierungshoheit), da der Fall dann auch hinsichtlich der Haftung eindeutig erscheint. Problematisch ist es dann jedoch, wenn die Versicherung an den Versicherungsnehmer herantritt, um Rückforderungsansprüche nach den Versicherungsbedingungen (AKB) geltend zu machen. Diese Ansprüche müssen trotz begangener Fahrerflucht nicht zwingend bestehen, sie scheitern oftmals am Merkmal der Kausalität. Anspruchsgrundlage der Versicherung? Die Versicherung wird darauf verweisen, dass Aufklärungs-obliegenheiten durch den eigenen Versicherungsnehmer verletzt worden seien. Nach § 28 II VVG kann der Versicherer, entsprechend des Umfanges der Verletzungen, die eigene Leistungspflicht kürzen. Nach Absatz 3 Satz 1 muss eine entsprechende Verletzung der Aufklärungspflichten aber auch für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung der Leistungsverpflichtung des Versicherers ursächlich gewesen sein (Kausalität). Mit anderen Worten liegt zwar ggf. ein Verstoß im Rahmen des Versicherungsverhältnisses vor, dieser muss sich allerdings auch negativ für den Versicherer ausgewirkt haben, damit dieser im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer regressieren darf. Die Unfallregulierung muss also beeinträchtigt worden sein. Auseinanderfallen von unerlaubtem Entfernen und Verletzung eines Feststellungsinteresses Aufzeigen lässt sich die unterschiedliche Bewertung am Beispiel eines Unfallgeschehens, welches durch einen neutralen Zeugen oder sogar den Unfallgegner beobachtet werden konnte. Dieses verhindert selbstverständlich nicht den strafrechtlichen Vorwurf gegenüber dem Versicherten, es verhindert jedoch Nachteile der Versicherung, welche in die Schadensregulierung dann ungehindert eintreten kann. Gleiches gilt, wenn zwar der Unfallort verlassen wird, aber der Versicherungsnehmer unverzüglich die eigene Versicherung informiert (BGH IV ZR 97/11). Der vertragliche Verstoß innerhalb des Versicherungsverhältnisses wirkt sich demnach nicht negativ aus. Von der Versicherung wären in diesen Konstellationen konkrete Möglichkeiten eines für sie günstigeren Ergebnisses aufzuzeigen bzw. welche Maßnahmen sie ergriffen hätte und welches bessere Ergebnis sie sich davon versprochen hätte (BGH, VersR 2001, 756). Ein hypothetisch besseres Ergebnis lässt sich oftmals nicht darstellen. Folgeargumentation Arglist greift in der Regel nicht Im Nachgang versuchen die Versicherungen dann die unterbliebene Unfallanzeige als vorsätz-liches Verhalten darzustellen, durch welches der Versicherungsnehmer zum Nachteil der Versicherung gehandelt habe, da dann die Kausalität nicht als Voraussetzung nachzuweisen wäre (§ 28 III 2 VVG). Ein solcher Vorsatz, gerade Feststellungsnachteile beim Versicherer auszulösen, kann aber in den seltensten Fällen bestätigt werden. Bei der Fahrerflucht wird der Versicherungsnehmer nicht zuerst an die eigene Versicherung gedacht haben. Auch aus dem reinen Umstand heraus, dass eine Fahrerflucht verwirklicht wurde, kann nicht auf arglistiges Verhalten geschlossen werden. Auswirkungen im Rahmen der Vollkaskoversicherung Die Fahrerflucht führt in der Regel auch dazu, dass die Vollkaskoversicherung, basierend auf dem Verstoß, den Versicherungsschutz entzieht und aus dem Schadensfall keine Leistungen erbringen möchte. Es lässt sich jedoch mit derselben Argumentation, welche im Rahmen der Haftpflichtversicherung vorgebracht wird, auch eine Regulierung in diesem Verhältnis herbeiführen. Im Ergebnis kann also bestenfalls statt eines Regressanspruches der eigenen Haftpflichtversicherung, der Regulierungsanspruch gegenüber der Vollkaskoversicherung durchgesetzt werden. Es handelt sich bei der geschilderten Unterscheidung um ein oftmals übersehenes Problem. Der Mandant, der bislang nicht straffällig geworden ist, schämt sich ohnehin für die begangene Fahrerflucht und kann problemlos nachvollziehen, dass der Schaden auszugleichen ist. Werden Regressansprüche an ihn herangetragen, so werden diese ohne nähere Prüfung ebenfalls ausgeglichen, da die unterschiedliche Behandlung nicht offensichtlich ist. Es ist daher nicht nur von entscheidender Bedeutung, den Verstoß der Fahrerflucht einer eingehenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen, sondern auch in der Folge sollten zusammen mit einem Rechtsanwalt die geltend gemachten Regressansprüche, auch anhand der Ermittlungsakten, einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.