Ein Unterhaltsanspruch kann herabgesetzt werden oder ganz entfallen, wenn ein Verwirkungseinwand besteht. Gesetzlich geregelt ist dies in § 1579 BGB, der sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den Unterhalt nach Ausspruch der Scheidung gilt. Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus der fortwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten. Liegen besondere Voraussetzungen vor, ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Belange des Unterhaltspflichtigen, des Unterhaltsberechtigten und der gemeinschaftlichen Kinder vorzunehmen. Wegfall wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft Bei dem in der Praxis am häufigsten gegebenen Verwirkungsgrund handelt es sich um den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Vorliegens einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Derjenige Ehegatte, der sich wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst hat, kann auf der anderen Seite keinen Unterhalt fordern. Ob die Voraussetzungen einer Verwirkung vorliegen, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Anhaltspunkte für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sind beispielsweise das Führen eines gemeinsamen Haushalts, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der neuen Partnerschaft. Lebt einer der (geschiedenen) Ehegatten mit einem neuen Partner zusammen, kommt es nicht maßgebend darauf an, wie lange die Partnerschaft bereits besteht, sondern allein darauf, ob eine sogenannte Unterhaltsgemeinschaft vorliegt und sich die Parteien ähnlich, wie in einer Ehe versorgen. Selbst dann, wenn die Parteien getrennte Wohnungen haben, kann der Unterhalt wegen Verwirkung entfallen, wenn die neue Partnerschaft etwa 2 bis 3 Jahre besteht. Wegfall wegen Aufnahme einer außerehelichen Beziehung/Ehebruch Die Zuwendung zu einem neuen Partner während bestehender Ehe begründet für sich allein noch keinen Verwirkungsgrund. Es müssen weitere Umstände hinzukommen. Die Rechtsprechung bejaht dann das Vorliegen eines Verwirkungseinwands, wenn gegen die eheliche Treuepflicht verstoßen wird, indem eine länger andauernde intime Beziehung zu einem neuen Partner aufgenommen wurde und es dadurch zum Scheitern der Ehe kam. Auch bei der Aufnahme intimer Beziehungen zu wechselnden Partnern, bzw. der Versuch entsprechender Kontaktaufnahme über Internetseiten oder bei einem über Jahre andauernden Intimverhältnis zu einem Freund der Familie, kann sich der Unterhaltspflichtige auf die Verwirkung berufen. Allerdings muss bei Verstößen gegen die Treuepflicht im Einzelfall genau geprüft werden, ob ein einseitiges und schwerwiegendes Verhalten vorliegt. Das Wohl der minderjährigen Kinder muss bei der Interessenabwägung im Einzelfall immer berücksichtigt werden. Diese dürfen durch den Verwirkungseinwand nicht benachteiligt werden. Derjenige, der sich auf die Verwirkung beruft, muss die Gründe hierfür darlegen und auch beweisen. Derjenige, von dem Unterhalt gefordert wird, sollte immer prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Unterhalt entfällt, herabgesetzt wird oder zeitlich begrenzt wird. Es gibt noch eine Reihe anderer Verwirkungstatbestände, die im Gesetz geregelt sind. Die maßgebende Vorschrift ist § 1579 BGB. Liegen Anhaltspunkte für eine Verwirkung vor, ist es empfehlenswert, anwaltlichen Rat einzuholen.