Eine neue Liebe ist ein Segen, manchmal auch für den unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Unterhaltsverwirkung im Falle einer neuen nichtehelichen Lebensgemeinschaft erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich. Geht der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte eine neue Lebensgemeinschaft ein, kann er seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Höhe nach, dem zeitlichen Umfang nach oder auch in Gänze verwirken. Die verfestigte Lebensgemeinschaft ist in § 1579 Nr. 2 BGB als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz aufgenommen worden. Zweck der Vorschrift ist, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte, der eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft setzt eine gewisse Dauer der neuen Verbindung – die im Allgemeinen bei zwei Jahren liegt – voraus, die allerdings von anderen, für eine besondere Nähe der Partner sprechenden objektiven Umständen beeinflusst wird. Diese sind z. B. ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen, wie den Erwerb eines gemeinsamen Familienheims. Ein allein intimes Verhältnis reicht dafür nicht aus. Es ist allerdings auch nicht erforderlich, dass die neuen Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt führen. Allerdings kann der Annahme einer ausreichend verfestigten Beziehung trotz eines länger dauernden Verhältnisses zu einem neuen Partner entgegenstehen, dass die Lebensbereiche getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewusst auf Distanz angelegt ist. Dabei kann allerdings eine allein subjektiv in Anspruch genommene Distanz zu dem neuen Partner, die in der tatsächlichen Lebensgestaltung nicht zum Ausdruck kommt, keine Berücksichtigung finden. Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen einer getrennt lebenden Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten, die auch durch das Auftreten als Paar bereits eine Eheähnlichkeit entwickelt hatte, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch schon vor Ablauf von zwei Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des Lebensgefährten anzunehmen sein. Eine grundlegende Neuausrichtung der Lebensumstände auf eine gemeinsame Zukunft und ein deutlich gesteigertes Maß an wechselseitiger Verbundenheit und gemeinsamer Lebensplanung können auch ohne einen gemeinsamen Haushalt die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft rechtfertigen, wenn die Partner bei unfreiwilliger Distanz das größtmögliche Maß an physischem Beisammensein erstreben und erleben. Die Folge einer (nachgewiesenen) verfestigten neuen Lebensgemeinschaft ist sodann, dass der ausgeurteilte Unterhaltsanspruch vollständig verwirkt/ verwirken kann. Es gibt mithin viele Aspekte, die für oder gegen eine verfestigte Lebensgemeinschaft sprechen. Die unterhaltsrechtlichen Folgen können gravierend sein. Insoweit gilt: Nur wer die Zusammenhänge erkennt, kann optimale Ergebnisse erreichen.