Zentraler Streitpunkt zwischen getrenntlebenden Eltern von Kleinkindern ist sehr oft die Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß Übernachtungen beim anderen Elternteil im Rahmen der Umgangsausübung kindeswohlgemäß sind. Über die dabei zugrunde zulegenden Kriterien informiert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Schädlich. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 GG. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch § 1684 Abs. 1 BGB konkretisiert, demzufolge das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Bei Kleinkindern, die nicht über ein an objektiven Maßstäben ausgerichtetes Zeitgefühl verfügen, ist weniger die Dauer des einzelnen Umgangs entscheidend, als die Regelmäßigkeit. Gleichwohl entsprechen Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl. Denn sie sind grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt wird. In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen nicht mehr vertreten. Es dient zudem nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, ihnen familiäre Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch junge Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch „lebenstüchtig“, dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen“ werden, sondern auch dadurch, dass ihnen die Realität hinreichend deutlich wird. Der Umfang von Übernachtungskontakten richtet sich daher insbesondere - nach der Stabilität des Verhältnisses zwischen Kind und umgangsberechtigten Elternteil. - ob es sich bei der Wohnung dieses Elternteils um eine für das Kind vertraute Umgebung handelt. - ob die Wohnung dem Grunde nach eine angemessene Unterbringung darstellt. - ob der umgangsberechtigte Elternteil mit sorgeberechtigt ist. - ob die Wohnorte der Eltern weit voneinander entfernt liegen, da sich dann durch mit mehreren zusammenhängenden Übernachtungen auch die Belastungen für Kind und Umgangsberechtigten durch lange Fahrtstrecken vermindern. Im Normalfall wird ein Familiengericht dem Kindeswohl entsprechend Umgänge mit Übernachtungen ansetzen. Davon ist auch bei jungen Kindern nicht grundsätzlich abzusehen. Hat der obhutsberechtigte Elternteil Bedenken, muss er diese sehr eingehend darlegen und zugleich erläutern, welche Anstrengungen er selbst unternimmt, um zukünftig zu geregelten Übernachtungen zu kommen. Übliche Hinweise, wie „das Kind ist nach dem Umgang immer sehr aufgedreht und hat Probleme, sich wieder einzuleben“ und dergleichen genügen nicht. Denn es obliegt dem Obhutsberechtigten, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird. Besonderheiten können bei äußerst jungen Kindern (Säug-lingen) bestehen. Das Umgangsrecht besteht grundsätzlich auch bei Säuglingen. Hier besteht auch kein geringerer Schutz des Umgangsrechts. Hier werden Übernachtungen beim anderen Elternteil allerdings eher ausscheiden, also eher stundenweise Umgang zu gewähren sein. Dabei werden – soweit möglich – noch kürzere Abstände von weniger als zwei Tagen empfohlen (je häufiger, desto besser), die auch auf die Lebensgewohnheiten des Kindes, insbesondere sein Schlaf- und Essverhalten und sein Bindungsverhalten zur Hauptbetreuungsperson Rücksicht nehmen müssen. Der Umgang sollte vorzugsweise vor oder nach dem Mittagsschlaf des Kindes stattfinden, damit seine Ess- und Schlafgewohnheiten beibehalten werden. Bei Einzelfragen im Hinblick auf die Ausgestaltung eines periodischen Umgangs, des Ferienumgangs oder gar Etablierung eines Wechselmodells, stehe ich als Fachanwalt mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung bei Bedarf gerne an Ihrer Seite, denn: Nur wer Zusammenhänge erkennt, kann klare Strukturen und optimale Ergebnisse schaffen.