In einem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall aus dem Jahr 2018 nutzte der Ehemann seit der Trennung das Familienfahrzeug allein. Die Ehefrau nimmt den Ehemann auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Anspruch und begehrte für die gerichtliche Klärung dieser Nutzungsentschädigung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Das OLG Frankfurt (AZ. 4 WF 73/18) versagte der Ehefrau die begehrte Verfahrenskostenhilfe, weil die erforderlichen Erfolgsaussichten fehlen und führte zur Begründung insbesondere aus: Trotz mehrfacher Aufforderung des Familiengerichts hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung ihres Pkw durch ihren Ehemann in der Zeit ihrer räumlichen Trennung nicht schlüssig dargelegt. Bei dem Pkw der Antragstellerin handelt es sich um das einzige der Familie zur Verfügung stehende und auch von ihr genutzte Kraftfahrzeug, mithin um einen Haushaltsgegenstand iSd. § 1361 a BGB. Entschädigungsansprüche wegen der Nutzung von Haushaltsgegenständen werden während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) von dem wechselseitigen Recht der Eheleute auf (kostenfreie) Mitbenutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen überlagert, sind ungeachtet der konkreten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an der Sache also ausgeschlossen. Im Ergebnis das Gleiche gilt auch für den Zeitraum nach Trennung der Eheleute. Vorhergehende Zahlungsaufforderung. Denn ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 a Abs. 3 S. 2 BGB setzt eine vorhergehende Zahlungsaufforderung des Anspruchstellers voraus, an der es für den Zeitraum vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens jedoch fehlt. Gerichtliche Zuweisung des Fahrzeug. Im Übrigen ist ein Entschädigungsanspruch der Antragstellerin aus § 1361 a Abs. 3 S. 2 BGB aber bereits deshalb zu verneinen, weil sie bislang noch keinen Anspruch auf gerichtliche Zuweisung des Fahrzeugs geltend gemacht hat. Die Antragstellerin habe den Ehemann aber weder zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert noch die gerichtliche Zuweisung des Pkws an sich beantragt. Ansprüche aus §§ 987, 988 BGB kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil diese während bestehender Ehe durch § 1361a BGB ausgeschlossen werden.