In der familienrechtlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich die Ehegatten nicht einig sind, wer weiter in der Wohnung/dem Haus lebt. Kann ich von meinem Ehepartner verlangen, dass er auszieht, wenn wir uns getrennt haben? Ja, wenn ein weiteres Zusammenleben unerträglich ist. Hierzu gibt es im Gesetz eine Regelung. Liegen die Voraussetzungen des § 1361 b BGB vor, was der Fall ist, wenn ein weiteres Zusammenleben eine „unbillige Härte“ darstellt, kann auch mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden, dass der andere Ehegatte gegen seinen Willen aus dem Haus oder der Wohnung auszieht. Muss das Gericht entscheiden, ob ein Partner ausziehen muss und wenn ja, welcher von beiden, spielt das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder eine große Rolle. Gewalttätigkeiten, Bedrohungen Liegen Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen vor, dann muss der Ehegatte, von dem diese ausgehen, ausziehen. Unter Gewalt ist hierbei nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch jede direkte und indirekte psychische Aggression zu verstehen. Dies sind zum Beispiel auch Erniedrigungen, Beleidigungen, Bedrohungen, Anbrüllen oder auch „Psychoterror“ und Sachbeschädigungen. Egal ist, ob diese tatsächlich „ernst gemeint“ sind. Entscheidend ist allein, ob sich der betroffene Ehegatte subjektiv so belastet fühlt, dass ihm ein weiteres Zusammenleben nicht zumutbar ist. Im Haushalt lebende Kinder Leiden die Kinder unter den Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eltern, reicht dieser Umstand für eine Wohnungszuweisung an einen Elternteil aus. Kinder haben einen Anspruch auf eine ruhige, geordnete und entspannte Familiensituation. Deren Interessen haben auf jeden Fall Vorrang gegenüber den Interessen der Eltern bzw. eines Elternteils, weiter in der Wohnung zu leben. Um gemeinsame Kinder muss es sich nicht handeln. Auch wenn Stiefkinder unter der häus-lichen Situation leiden, kann eine Wohnungszuweisung durchgesetzt werden. Spielt es eine Rolle, wer Eigentümer des Hauses ist oder den Mietvertrag geschlossen hat? Auch derjenige Ehegatte, der den Mietvertrag alleine geschlossen hat, kann bei Vorliegen der vorstehend dargestellten Voraussetzungen durch gerichtlichen Beschluss gezwungen werden, auszuziehen. Ist derjenige Ehegatte, von dem verlangt wird, die Wohnung oder das Haus zu verlassen, Alleineigentümer, sind die an eine „unbillige Härte“ zu stellenden Anforderungen entsprechend strenger. Sind jedoch Kinder vorhanden, denen eine Beibehaltung der häuslichen Situation nicht zumutbar ist, kann auch derjenige Ehegatte, der Alleineigentümer ist, verpflichtet werden, aus dem Haus auszuziehen. Kann das Gericht das Haus/die Wohnung auch zur Nutzung „aufteilen“? Lassen es die Größe und der Zuschnitt der Wohnung/des Hauses zu, können jedem Ehegatten einzelne Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Voraussetzung hierfür ist es aber immer, dass noch ein erträgliches Miteinander möglich ist und das Wohl der gemeinsamen Kinder durch eine derartige Regelung nicht benachteiligt ist.