Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestteilhabe am Nachlass. Wer bekommt den Pflichtteil? In erster Linie sind dies enterbte Kinder und enterbte Ehepartner. Nur wenn keine Kinder vorhanden sind, haben auch Eltern einen Pflichtteil. Auch ein pflichtteils-berechtigter Erbe kann einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Auch ein Miterbe kann also in bestimmten Fällen sowohl einen Zusatzpflichtteil beanspruchen als auch einen Ergänzungspflichtteil. Es kommt auf den Einzelfall an. Pflichtteil statt Erbteil Wer als pflichtteilsberechtigter Erbe mit seinem Erbteil unzufrieden ist, weil dieser belastet oder beschwert ist, kann durch eine Ausschlagung auf den vollen Pflichtteil anstelle des unliebsamen Erbteils umschwenken. Hier ist aber höchste Eile und zugleich größte Vorsicht geboten, da die Ausschlagung fristgebunden ist und die Gefahr besteht, auch den Pflichtteil durch eine Ausschlagung zu verlieren. Es kommt es immer auf den Einzelfall an. Wie hoch ist der Pflichtteil? Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Zahlungsanspruch. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Todestag. Zur Durchsetzung des Pflichtteils kann von den Erben auf Kosten des Nachlasses Auskunft, Wertermittlung und Zahlung verlangt werden. Es kann auch ein amtliches Nachlassverzeichnis gefordert werden. Eigengeschenke Für Eigengeschenke gibt es keine 10-Jahresfrist. Eigengeschenke werden auf den ordentlichen Pflichtteil grundsätzlich aber nur angerechnet, wenn die Anrechnung vom Erblasser vor der Schenkung angeordnet wurde. Nachträglich ist eine einseitige Anordnung nicht mehr möglich. Der Pflichtteil entfällt aber, soweit der Berechtigte einen Verzicht formgerecht erklärt hat. Für Schenkungen an Ehegatten gilt die 10-Jahresfrist ebenfalls nicht. Pflichtteilsergänzung Auch an lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an Dritte besteht ein sogenannter Ergänzungspflichtteil, der allerdings abhängig vom Zeitpunkt der Leistung und etwaigen Gegenleistungen geschmälert sein kann. Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, bleiben unberücksichtigt. Erfolgt die Schenkung unter Vorbehalt, kann die 10-Jahresfrist entfallen. Dies ist beispielsweise bei der Übertragung von Immobilien unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts der Fall. Eigengeschenke werden ohne zeitliche Grenze auf den Ergänzungspflichtteil grundsätzlich immer angerechnet. Ausfallhaftung des Beschenkten Reicht die Erbschaft für den Ergänzungspflichtteil nicht aus, haften in bestimmten Fällen die Beschenkten. Oft ist den Beschenkten gar nicht bewusst, dass sie im Erbfall möglicherweise die Pflichtteilsergänzung zahlen müssen. Wurde das Geschenk bereits investiert, beispielsweise in eine eigene Immobilie, kann der Pflichtteilsberechtigte deren Zwangsversteigerung betreiben. Achtung Verjährung! Der Pflichtteil verjährt regelmäßig drei Jahre nach dem Erbfall und in bestimmten Konstellationen taggenau ab Todestag. Eine rechtzeitig erhobene Stufenklage hemmt die Verjährung, auch wenn die genaue Höhe des Pflichtteils noch nicht bekannt ist. Bestens beraten. www.zeitler.law