Am 20.11.2022 jährt sich wieder der Totensonntag. Es ist ein besonderer Gedenktag für verstorbene Menschen. Aus diesem Grund ist es auch Brauch, die Grabstätten der Verstorbenen auf dem Friedhof aufzusuchen und die Gräber zu schmücken. Über Grabschmuck kann man streiten. Der BGH musste sich in diesem Zusammenhang auch mit dem Totenfürsorgerecht befassen. Das Totenfürsorgerecht regelt u. a. welche Person zur Entscheidung über die Art der Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte befugt ist. Dieses Recht hat in erster Linie derjenige, den der Verstorbene mit der Totenfürsorge beauftragt hat. Dieser muss nicht zwangsläufig der Erbe sein, Erbrecht und Bestattungsrecht können auseinanderfallen. Das Totenfürsorgerecht umfasst das Recht, für die Bestattung zu sorgen. Nach dem Urteil des BGH (VI ZR 272/18) schließt dies auch die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte ein. Was war der Streitfall für dieses Urteil? Die Klägerin, die Tochter des Verstorbenen, verlangte unter anderem von der Beklagten, ihrer Nichte, es zu unterlassen, auf dem Grab des verstorbenen Vaters der Klägerin und Großvaters der Beklagten, Gegenstände abzulegen. Diese hatte immer wieder verschiedene Gegenstände (Blumen, Herzen, Engel, Laterne usw.) auf dem Grab abgelegt. Der Verstorbene ist in einer Baumgrabstätte bestattet. Diese Grabstätten sind kreisförmig um einen Baum angeordnet und jeweils durch eine Gedenktafel gekennzeichnet. Die Fläche, auf dem sich der Baum und die Gedenktafel befinden, ist einheitlich bepflanzt und wird durch einen zweireihigen Kreis von Pflastersteinen eingefasst. Auch nach der Friedhofsordnung ist das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen auf der Grabstätte untersagt. Auf Hinweisschildern wird hierüber auch informiert. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Nichte durch die Ablage von Gegenständen das geschützte Recht der Klägerin auf Totenfürsorge verletzt. Das Totenfürsorgerecht beinhalte nach den Ausführungen des BGH auch die Befugnis zur Pflege der Grabstätte und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbildes. Herrschender Grundsatz dieses Rechts ist die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen. Danach bestimmen sich die Art und Weise der Bestattung, der Ort der letzten Ruhestätte und die Erhaltung des Erscheinungsbildes der Grabstätte diejenige Person, die mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut ist. Der BGH stellte im vorliegenden Fall fest, dass die Klägerin von ihrem Vater gebeten worden war, sich um die Auswahl und Pflege einer Grabstätte zu kümmern. Daher sah der BGH die Befugnis der Klägerin nach dem Willen des Verstorbenen unzulässige Veränderung einer Grabstätte zu unterbinden und so dessen Willen durchzusetzen, unabhängig davon, welche Regelungen die Friedhofsordnung beinhaltet. Der Aussage des BGH kann nur zugestimmt werden: Es ist der Wille des Verstorbenen, dem die maßgebliche Bedeutung zukommt. Was im Erbrecht gilt, wo auf den Willen des Erblassers abgestellt wird, gilt auch im Totenfürsorgerecht. Daher hat der BGH zutreffend das Totenfürsorgerecht als Recht i. S. des § 823 BGB anerkannt und gibt gegen die Verletzung dieses Rechts einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Veränderungen am Erscheinungsbild der Grabstelle muss der Berechtigte daher nicht hinnehmen. Interessen von Dritten, durch Gefühle möglicherweise regiert, müssen diesem Recht weichen.