Seit Jahrzehnten machen Auskunfteien Verbrauchern das Leben schwer, oft durch unberechtigte falsche Einträge. Dies kann dazu führen, dass ein gewünschter Handy- oder Kreditvertrag automatisch abgelehnt wird. Besonders bekannt ist die Schufa mit ihrem Score-System. Die Schufa ist eine Institution, die in Deutschland eine wichtige Rolle bei der Bewertung der Bonität von Verbrauchern spielt. Das Unternehmen sammelt und speichert eine Vielzahl von Informationen über Verbraucher, einschließlich seiner Kreditgeschichte, seiner aktuellen finanziellen Situation und seiner persönlichen Daten. Basierend darauf erstellt die Schufa ein sogenanntes Scoring-System, das die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers bewertet. Besonders negativ kann die Eintragung über ein durchgeführte Verbraucher-insolvenzverfahren haben. Dies führt in der Regel zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben ist aufgrund der negativen Bewertung kaum mehr möglich. Es kann unter anderem kein Darlehen mehr aufgenommen, keine Mietkäufe mehr getätigt und keine Wohnung angemietet werden. Doch jetzt wird an diesem System gleich von mehreren Seiten gesägt. Denn das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in zwei Verfahren mehrere Fragen vorgelegt, die das ganze System der Schufa kippen könnte. Daneben hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 28.03.2023 (AZ. VI ZR 225/21) entschieden, dass er das Verfahren aussetzen wird, um die Ergebnisse der Entscheidungen des EuGH abzuwarten. Welcher Sachverhalt liegt dem Verfahren vor dem BGH zugrunde? Der Kläger beantragte nach einer gescheiterten Selbständigkeit im September 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durchgeführt und dem Kläger wurde die Restschuldbefreiung im Jahr 2019 erteilt. Nach damaligem Recht betrug die Dauer des Insolvenzverfahren sechs Jahre. Erst seit einer durchgeführten Insolvenzrechtsreform im Jahre 2020 kann eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren erfolgen. Die Information wurde auf dem zentralen, deutschlandweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und waren dort für sechs Monate abrufbar. Diese Daten speicherte die Schufa drei Jahre lang auf ihrer Seite, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen mitzuteilen. Besonders schwerwiegend kann die Eintragung einer durchgeführten Insolvenz haben. Der Kläger begehrte die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung – wie oben beschrieben – zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führte. Ausblick Zumindest nach Überzeugung des Generalanwalts am EuGH dürfte die Schufa Daten aus öffentlichen Verzeichnissen – wie die Register der Insolvenzgerichte – nicht länger speichern als das öffentliche Verzeichnis selbst. Eine Löschung erst nach bis zu drei Jahren sei daher rechtswidrig. Schließlich sei Ziel der Restschuldbefreiung, dass Betroffene sich wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können. Dies jedoch würde vereitelt, wenn private Wirtschaftsauskunfteien die Daten über die Insolvenz länger speichern dürften. Betroffene haben nach Auffassung des Generalanwalts das Recht, von der Schufa zu verlangen, dass die Daten unverzüglich gelöscht werden. Die Urteile in den Verfahren vor dem EuGH werden im Laufe dieses Jahres, spätestens Anfang 2024, mit Spannung erwartet, dann könnte auch das Herzstück der Schufa auf der Kippe stehen und zwar die Erstellung und Übermittlung des Score-Systems.