Haben Ehegatten keine notarielle Vereinbarung zum Güterrecht getroffen, gilt für ihre Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, muss an den anderen Ehegatten eine Zahlung leisten. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen und das privilegierte Anfangsvermögen übersteigt. Das Endvermögen ist das Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages vorhanden ist. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das am Tag der Heirat vorhanden war. Dem Anfangsvermögen wird gemäß § 1374 Abs. 2 BGB das privilegierte Anfangsvermögen hinzugerechnet. Zum privilegierten Anfangsvermögen zählen alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte nach der Heirat aufgrund einer Erbschaft, einer vorweggenommenen Erbfolge oder einer Schenkung erhalten hat. Es wird zunächst gesondert für jeden Ehegatten der Zugewinn ermittelt. In einem nächsten Schritt wird der jeweils erzielte Zugewinn verglichen. In Höhe der Hälfte der Differenz steht demjenigen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn eine Ausgleichsforderung gegen den anderen Ehegatten zu. Im Zusammenhang mit der Wertermittlung gilt ein strenges Stichtagsprinzip. Das bedeutet, dass es nur auf die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände ankommt, welche diese am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages hatten. Bei Schenkungen oder Erbschaften im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB ist der Wert maßgebend, den die Vermögenszuwendungen am Tag der Schenkung/Erbschaft hatten. Wertveränderungen während der Ehe spielen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ebenso wenig eine Rolle, wie Wertveränderungen, die nach Zustellung des Scheidungsantrages eintreten. Das Anfangsvermögen und das privilegierte Anfangsvermögen wird indexiert, weil das Anfangsvermögen nur dann mit dem Endvermögen verglichen werden kann, wenn die Inflation/der Kaufkraftschwund berücksichtigt wird. Die Indexumrechnung erfolgt nach einer feststehenden Formel unter Zugrundelegung vom statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex. In den letzten Jahren sind die Immobilienpreise stark gestiegen. Dies hatte oft zur Konsequenz, dass selbst dann eine Zugewinnausgleichsforderung entstanden ist, wenn ein Ehegatte bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung Alleineigentümer einer Immobilie war oder eine solche im Wege der Schenkung oder Erbschaft während der Ehe übertragen bekommen hat, weil die Grundstückswerte/Hauswerte aufgrund der Entwicklung auf dem Immobilienmarkt eine Wertsteigerung erfahren haben. Aktuell gibt es verschiedene Prognosen, wonach die Preise der Immobilien in Zukunft wieder sinken werden. Aus diesem Grund macht es für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wirtschaftlich Sinn, darüber nachzudenken, aus taktischen Gründen den Scheidungsantrag möglichst zeitnah einzureichen, um dadurch den Stichtag für die Berechnung des Zugewinns zu fixieren. Dadurch wird sichergestellt, dass ein im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehendes unbebautes oder bebautes Grundstück mit dem aktuellen Wert berücksichtigt werden muss. Die Einreichung des Scheidungsantrages ist ca. zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Da die Einreichung des Scheidungsantrages jedoch auch noch weitere Folgen, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich oder dem Unterhaltsanspruch haben kann, ist es auf jeden Fall ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen. Dadurch können taktische Fehler vermieden werden, die „teuer“ werden können.