In den vergangenen „Krisenzeiten“ während der Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern sogenannte „Corona-Prämien“ bezahlen, die bis zu einer Höhe von maximal 1.500 Euro pro Jahr steuer- und abgabenfrei waren. Wie sind diese jedoch zu behandeln, wenn beim Arbeitnehmer eine Lohnpfändung vorliegt oder beispielsweise ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet worden ist? 1. Ausdrückliche Regelung im Pflegebereich Mit Schaffung der Corona-Prämie hat der Gesetzgeber in § 150 a Abs. 8 Satz 4 SGB XI bestimmt, dass derartige Sonderzahlungen – nämlich der sogenannte „Pflegebonus zur Anerkennung der besonderen Leistungen in der Corona-Virus-Sars-Covid-COV2-Pandemie“ unpfändbar ist. Allen Beschäftigten, die unter die Voraussetzungen dieser Regelung fielen und einen Pflegebonus ausbezahlt erhalten haben, sollte dieser als unpfändbares Einkommen verbleiben. 2. Fehlende Regelung in allen anderen Bereichen Für alle anderen Arbeitsbereiche existierte eine derartige ausdrückliche Regelung nicht. Erst mit Urteil vom 25. August 2022, Az. 8 AZR 14/22 hat das Bundesarbeitsgericht nun Klarheit geschaffen. Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall hatte ein Gaststätten-Betreiber seiner Küchenhilfe und Thekenkraft, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren anhängig war, im September 2020 freiwillig eine Corona-Prämie in Höhe von zusätzlich 400 Euro gezahlt. Das Gericht ging hierbei davon aus, dass der Arbeitgeber mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensiert werden sollte (z. B. aufgrund des notwendigen Tragens einer Maske). Die Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen im Sinne von § 850 a Nr. 3 ZPO, so dass diese der Mitarbeiterin als unpfändbares Arbeitseinkommen verblieb. 3. Energiepreispauschale Auch hier fragen sich viele Arbeitnehmer, ob die mit dem September-Gehalt 2022 auszuzahlende staatliche Unterstützung durch die „Energiepreispauschale“ (EEP) ebenfalls unter eine etwaige Lohnpfändung oder -abtretung fällt. Auch hierzu gibt es derzeit keine eindeutigen Vorschriften. Das Bundesfinanzministerium hat allerdings zwischenzeitlich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Energiepreispauschale, auch wenn diese steuerpflichtig ist, nicht um Erwerbseinkommen handelt und daher diese nicht per se unter eine Lohnpfändung fällt. Arbeitnehmer können also insoweit aufatmen. Die Zahlung kann allerdings weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegebenenfalls bei einer Kontopfändung oder ähnliches zugänglich sein. Sollten Sie von einer Lohn- oder Gehaltspfändung betroffen sein und Fragen haben, lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.