Bevor in einem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird, sollte sich der Ersteller des Testaments genau überlegen, was er will. Die gesetzliche Regelung zum Testamentsvollstrecker findet sich im BGB in den §§ 2197 ff. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, § 2203 BGB. Verfasser von Testamenten neigen oft dazu, Testamentsvollstreckung dort anzuordnen, wo sie selbst keine Entscheidung treffen wollen – frei nach dem Motto: der Testamentsvollstrecker wird es irgendwie schon regeln… Allerdings hat es der Verfügende, wenn das Testament Wirkung entfaltet, nicht mehr in der Hand, ob der Testamentsvollstrecker es in seinem Sinn richtig macht. Trifft der Testierende keine genauen Regelungen, hat der Testamentsvollstrecker viel Macht. Der Erbe ist praktisch „entmündigt“. Der Testamentsverfasser sollte sich daher bereits hinsichtlich der Person des Testamentsvollstreckers überlegen, ob dieser mit dem Vermögen und der Familie umgehen kann. Eine Freundschaft oder ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem vorgesehenen Testamentsvollstrecker sind nicht immer hilfreich. Wenn der 60-jährige Vater seinen 65-jährigen Stammtischbruder oder seinen Steuerberater zum Testamentsvollstrecker bestimmt, so mag dies Ausdruck einer Freundschaft, tiefen Verbundenheit oder Vertrauens sein, muss aber keineswegs der Sache dienlich sein. Hier sollten Sachgesichtspunkte in den Vordergrund gerückt werden, wer am besten geeignet ist, die Wünsche und Ziele der letztwilligen Verfügung zu verwirklichen. Der Verfasser des Testaments sollte sich auch überlegen, für welchen Bereich er die Testamentsvollstreckung anordnet. Diese muss nicht für das ganze Erbe angeordnet werden. Es kann sich durchaus empfehlen, eine Testamentsvollstreckung lediglich für einen speziellen Bereich, eine Forderung, einen Gegenstand, gegebenenfalls auch nur für die Grabstelle und Grabpflege anzuordnen. Sinnvoll kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch für den Fall sein, wenn es niemanden gibt, der die Forderungen des Testaments selbstständig durchsetzt, wie oft bei sogenannten Auflagen. Mit einer Testamentsvollstreckung kann der Testierende sicher sein, dass sein Wille – die Auflage – durchgesetzt wird. Grundsätzlich kann eine Testamentsvollstreckung für einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren angeordnet werden. Ob ein so langer Zeitraum Sinn macht, sollte hinterfragt werden. Oftmals wird es sinnvoll sein, die Testamentsvollstreckung zeitlich zu begrenzen. Ein Thema, das auch überdacht werden sollte, ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers. Die gesetzliche Regelung in § 2221 BGB ist knapp, das Gesetz spricht nur von einer angemessenen Vergütung. Hierzu hat sich umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Einfacher ist es, wenn der Erblasser die Höhe der Vergütung bestimmt. Rechtlich ist es zwar möglich, zu bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker unentgeltlich arbeiten soll. Ob der so Bedachte das Amt dann jedoch annimmt, darf bezweifelt werden. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung will gut überlegt sein. Sachliche Gründe sollten für die Anordnung im Vordergrund stehen und nicht beispielsweise der Wunsch, seine volljährigen Kinder noch zu erziehen. Rechtsanwälte und Notare beraten Sie gerne, wie eine Testamentsvollstreckung sinnvoll gestaltet werden kann.