Die Chance vom Blitz getroffen zu werden, liegt bei zirka 1 zu 18.000.000. Etwa gleich hoch ist die Glückschance, einen Sechser im Lotto zu erzielen. Die Zahl der Menschen, die von diesen Ereignissen betroffen sind, liegt somit in Deutschland im zweistelligen Bereich. Zirka 280.000 Menschen hingegen erleiden jährlich einen Schlaganfall oder Herz-infarkt. Alle zwei Minuten ereignet sich ein solches Vorkommnis. Über 65.000 Schwerverletzte im Straßenverkehr zählt die Statistik jedes Jahr. Während der Lottogewinner zumeist fröhlich feiern wird, leiden die Betroffenen oftmals an den Folgen. In vielen Fällen sind sie nicht mehr in der Lage, ihren Willen zum Ausdruck zu bringen und ihr weiteres Schicksal wird fremdbestimmt. Besteht die Möglichkeit Einfluss zu nehmen und seinem Willen auch Geltung zu verschaffen, wenn man sich zeitweilig oder gar nicht mehr hierzu äußern kann? Vorsorgeverfügung Durch das Verfassen einer Vorsorgeverfügung ist dies möglich. Wird diese nicht auf medizinische Maßnahmen beschränkt, kann die Vorsorgeverfügung mehr leisten als die Regelung eines Behandlungsabbruchs. Nicht nur die Frage kann beantwortet werden, ob und wann „die Geräte abgeschaltet werden“, sondern insbesondere, wer diese Entscheidung trifft und von wem die sonstigen, übrigen Lebensverhältnisse bis zu diesem Zeitpunkt gestaltet werden. Hier sind beispielhaft zu nennen: die Regelung der Vermögensverhältnisse, die Unterbringung in einem Heim, Auflösung der Wohnung und Wahl der Behandlungsmethode bei Krankheiten, gefährliche Operationen und vieles mehr. Die Autonomie des Verfügenden wird durch die Vorsorgeverfügung so für einen Zustand der Hilflosigkeit erweitert. Seine Wünsche und Vorstellungen werden für die späteren Entscheidungen anderer verbindlich. Und nicht zu vergessen, geben sie demjenigen, der Anstelle des Betroffenen entscheidet, rechtliche Sicherheit und eine gewisse psychische Entlastung. Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, eine gerichtlich angeordnete Betreuung soweit wie möglich oder teilweise zu vermeiden. Der Betroffene selbst setzt mit der Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten ein und erteilt diesem für den Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit die Befugnis, für ihn rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Dies kann von der Erteilung einer Kontovollmacht bis zur Regelung von komplexen Grundstücksangelegenheiten oder gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen gehen. Betreuungsverfügung Mit der Betreuungsverfügung trifft man für den Fall einer Betreuung im Voraus Anordnungen zur Person des Betreuers und zur Führung der Betreuung. Betreuungsgericht und Betreuer haben sich grundsätzlich nach den Wünschen und dem Wohl des Betreuten zu richten, so dass es sinnvoll sein kann, im Voraus solche Wünsche zu äußern. So kann eine Betreuungsverfügung Regelungen hinsichtlich der Wohnung enthalten oder vor-weg Einwilligungen in bestimmte medizinische Eingriffe erteilen oder versagen. Patientenverfügung Mit Patientenverfügung bezeichnet man die schriftliche Willensäußerung eines Volljährigen im Hinblick auf eine bestimmte medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung, wenn der Ver-fügende seinen Willen aufgrund einer Krankheit oder Behinderung zeitweise oder dauernd nicht mehr aktuell äußern kann. Von der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung unterscheidet sie sich dadurch, dass nicht geregelt wird, wer für den Betroffenen handelt, sondern was zu geschehen hat, und zwar auf medizinischem Gebiet. Aktuelle Rechtsprechung Wie formuliert man die oben angesprochenen Verfügungen? Im Internet finden sich zahlreiche Formulare von staatlichen Stellen, kirchlichen Organisatio-nen oder sonstigen Dritten. Bei der Anwendung von Formularen ist stets eine gewisse Vorsicht geboten. Allgemeingehaltene Formulierungen, z.B. nach „würdevollem Sterben“ oder dem „Unterlassen von lebens-erhaltenen Maßnahmen“, sind zu vermeiden. Der BGH vertritt hier die Auffassung, dass eine allgemein gehaltene Formulierung nicht rechtlich verpflichtend zu beachten ist. Ärztliche Maßnahmen sind mithin konkret zu benennen bzw. unter Bezugnahme auf ein Krankheitsbild oder die Behandlungssituation zu verdeutlichen. Wer noch keine Verfügung verfasst hat, sollte – im eigenen Interesse – handeln. Derjenige, der dies, vielleicht vor geraumer Zeit, bereits erledigt hat, sollte prüfen, ob diese Verfügung noch den aktuellen Lebensverhältnissen gerecht wird. Rechtsanwälte oder Notare beraten Sie gerne.