Bekanntlich muss derjenige, der ein Testament selbst verfassen will, strenge Formvorschriften beachten. Scheut man den Weg zum Notar, muss der Text der Verfügung komplett mit der Hand geschrieben werden und sollte mit Orts- und Datumsangabe versehen werden. Weiter ist die Unterschrift unter den Text des handschriftlich erstellten Testaments erforderlich. Verstößt man gegen diese Formalien, besteht die Gefahr, dass der letzte Wille insgesamt unwirksam ist. Folge hiervon ist, dass der Inhalt eines zuvor errichteten (wirksamen) Testaments gilt oder, wenn keine anderweitige rechtswirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt, die Bestimmungen des BGB gelten, also die gesetzliche Erbfolge. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Testament wirksam sein kann, das auf einem kleinen Notizzettel verfasst wurde. Eine Frau hatte auf einem undatierten wenige Zentimeter großen Zettel handschriftlich Folgendes verfasst: „Wenn sich für mich…, geboren am… einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe…“. Es folgte die Unterschrift. Die (vermeintliche) Erbin lieferte diesen Zettel nach dem Tod der Frau beim Nachlassgericht ab und beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der Zettel ein wirksames Testament der Verstorbenen sei. Ihr Wille sei es gewesen, sie als Alleinerbin einzusetzen. Das Nachlassgericht wies den Antrag der Klägerin zurück, das OLG bestätigte diese Auffassung. Nicht als entscheidend sah das Gericht an, dass die Erblasserin ihren letzten Willen auf einem Notizzettel verfasst hatte. Das Gericht hob in seiner Entscheidung ausdrücklich hervor, dass ein Testament wirksam sein kann, wenn es auf einem nur wenige Zentimeter großen Notizzettel verfasst wird. Wenn aber schon die äußere Form außergewöhnlich ist und Zweifel an der Wirksamkeit begründen kann, ist es nach Auffassung des Gerichts umso wichtiger, dass zumindest die übrigen Formvorschriften eingehalten werden. Im vorliegenden Fall fehlten die Orts- und Datumsangabe. Es war aus diesem Grund zweifelhaft, wann die Erblasserin ihren letzten Willen verfasst hatte. Weiter hatte sie kein Erben mit Namen benannt. Zwar muss dies für sich betrachtet nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Testaments führen, jedoch muss dann eindeutig erkennbar sein, wer der begünstigte Erbe ist. Im vorliegenden Fall war jedoch nicht klar, was die Erblasserin genau mit „aufpassen“ in Verbindung mit der Bedingung „nicht ins Heim stecken“ meinte. Ob die Erblasserin regelmäßig klingeln bei ihr an der Wohnungstür, nachfragen wie es ihr geht, kümmern oder helfen meinte, ließ sich im Prozess nicht klären. Das Gericht kam daher zu dem Urteil, dass die Erbeinsetzung zu unbestimmt und somit das gesamte Testament unwirksam war. Es empfiehlt sich daher immer bei dem Abfassen eines Testaments, klare Bestimmungen zu formulieren, die keiner weiteren Auslegung bedürfen. Der Leser möge sich vor Augen halten, was er seinen künftigen Erben mit unklaren, auslegungsbedürftigen Verfügungen antut. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann hier weiterhelfen.