Zum 01. Januar 2023 trat das Notvertretungsrecht für Ehegatten bei ärztlichen Behandlungen in Kraft. Es handelt sich um ein gesetzliches Vertretungsrecht im medizinischen Notfall. Nicht bei Vorsorgevollmacht Das Notvertretungsrecht greift nicht ein, wenn in Angelegenheiten der Gesundheitssorge eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde oder eine gerichtliche Betreuung besteht. Gilt nur für Ehegatten Vertretungsberechtigt sind nur Ehegatten. Das Notrecht gilt nicht für Lebensgefährten einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Vertretung betrifft immer nur den anderen Ehegatten. Das Notvertretungsrecht gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Nur in medizinischen Notfällen Das gesetzliche Notvertretungsrecht betrifft nur akut bevorstehende ärztliche Behandlungen. Voraussetzung ist, dass der andere Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit zu Entscheidungen selbst nicht in der Lage ist. Ehegatten können dann für den anderen medizinische Entscheidungen treffen, in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen, Krankenunterlagen einsehen, Behandlungsverträge abschließen, Rechte aus Verträgen durchsetzen, welche die medizinische Versorgung betreffen, oder Ansprüche aufgrund der Erkrankung geltend machen (zum Beispiel gegen Versicherungen). Nicht für andere Angelegenheiten Die Vertretung in anderen Bereichen, wie beispielsweise Pflege, Wohnungsangelegenheiten, Post- und Telekommunikation, digitale Medien, Vertretung vor Behörden und Gericht, usw. muss nach wie vor in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Der Vertretende kann auch kein Testament für den anderen errichten. Gilt nur sechs Monate Das Vertretungsrecht endet, sobald der andere Ehegatte wieder selbst entscheiden kann. Das Notvertretungsrecht gilt im Übrigen zeitlich eingeschränkt für sechs Monate. Die Bundesärztekammer stellt entsprechende Formulare für Ärzte bereit, um den Zeitpunkt für den Beginn des Notvertretungsrechts festzustellen. Dabei ist es Aufgabe der Ärzte, auch die übrigen Voraussetzungen festzustellen, wie beispielsweise Verheiratung und kein Getrenntleben. Nach Ablauf der sechs Monate wird eine gerichtliche Betreuung erforderlich. Nicht bei Getrenntlebenden Ausgeschlossen ist das Notrecht, wenn die Ehegatten voneinander getrennt leben. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, weil mindestens ein Ehegatte die Gemeinschaft erkennbar nicht mehr möchte und die Fortsetzung der Ehe ablehnt (Trennung von Tisch und Bett). Eine Trennung liegt also nicht alleine bei einer räumlichen Trennung vor, beispielsweise wenn ein Ehegatte im Pflegeheim lebt oder aus beruflichen Gründen woanders wohnt. Hinzukommen muss also immer eine Trennungserklärung. Nicht bei Widerspruch Die Vertretung ist auch ausgeschlossen, wenn der betroffene Ehegatte die Vertretung durch den anderen Ehegatten ablehnt, ohne getrennt zu leben. Ein entsprechender Widerspruch kann im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden, das von den behandelnden Ärzten abgefragt werden muss. Es genügt aber auch eine schlichte schriftliche Fixierung oder mündliche Erklärung vor Zeugen. Ausnahmen Für bestimmte besonders schwere und riskante ärztliche Eingriffe, zum Beispiel bei Freiheitsentziehung oder bei Todesgefahr aufgrund der Maßnahme, ist dennoch eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich. Das Betreuungsgericht kann und muss auch dann angerufen werden, wenn zwar ein Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht vorliegt, aber bestimmte lebensrettende Maßnahmen dringend geboten erscheinen. Dies gilt auch bei Meinungsverschiedenheit zwischen Arzt und dem Vertretenden. Die Notvertretung ist ein Recht und keine Pflicht. Will oder kann der Ehegatte nicht und liegt auch keine Vorsorgevollmacht vor, dann wird wie früher eine gerichtliche Betreuung erforderlich. Bestens beraten. www.zeitler.law