1. Schadensersatzrecht Nach einem Verkehrsunfall verbleibt bei vielen Fahrzeugen trotz ordnungsgemäßer Reparatur ein Minderwert. Dieser Minderwert des Fahrzeugs wird unter der Schadensposition „Wertminderung“ von einem Sachverständigen ermittelt. Hierfür gibt es mehrere Berechnungsmethoden, welche zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Bereits insoweit entsteht oft Streit zwischen der Versicherung des Schädigers und dem Geschädigten, welcher dringend anwaltlicher Unterstützung bedarf. Nunmehr kommt ein neuer Aspekt hinzu, welcher auf Seiten der Versicherer für Einsparungen genutzt wird, weil dem Geschädigten der Schadensersatz gekürzt wird. Bisher war unumstritten, dass die Wertminderung keine Umsatzsteuer enthält. Begründet wurde dies u.a. damit, dass die Zahlung der Versicherung auf den Minderwert des Fahrzeugs eine reine Schadensersatzleistung sei, sodass Umsatzsteuer mangels des umsatzsteuerrechtlich vorausgesetzten Leistungsaustauschs überhaupt nicht anfallen kann. Seit einiger Zeit regulieren Versicherungen – bisher nur vereinzelt – eine um die Umsatzsteuer reduzierte Wertminderung mit der Behauptung, dass in der Wertminderung Umsatzsteuer enthalten sei und deswegen nur ein um diese Umsatzsteuer reduzierter Betrag ausbezahlt werde (bei Wertminderung von 500,00 € werden nur 420,17 € ausbezahlt). Dies ist eine völlig neue Tendenz in der Schadensregulierung, welche zusätzlich dringend von Anfang an anwalt-liche Unterstützung bei der Schadensregulierung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht erforderlich macht. Nur am Rande sei erwähnt, dass die dadurch anfallenden Rechtsanwaltskosten ebenfalls von der Versicherung des Schädigers übernommen werden müssen, wenn der Unfall unverschuldet ist. So hat das Amtsgericht Coburg zur Wertminderung am 29.09.2021 in einem Verfahren, Az.: 17 C 1661/21, kurz und knapp entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Erstattung der weiteren Wertminderung in Höhe von 27,59 € (Umsatzsteuer!) hat, weil es sich bei der durch den Sachverständigen ermittelten Wertminderung um eine steuerneutrale Position handele. Daher sei von dieser keine Mehrwertsteuer abzuziehen. 2. Neuer Bußgeldkatalog Nach langen Verhandlungen haben sich Bund und Länder auf einen neuen Bußgeldkatalog geeinigt. Dieser tritt am 09.11.2021 in Kraft und sollte von jedem Verkehrsteilnehmer zur Kenntnis genommen werden. Viele Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen verdoppeln sich. Insbesondere drohen außerdem in folgenden Bereichen neue bzw. höhere Bußgelder: Im Ergebnis ist festzuhalten, dass vor allem Temposünder und Falschparker zukünftig nach dem neuen Bußgeldkatalog viel mehr bezahlen müssen. Außerdem steigen Bußgelder für Verstöße im Zusammenhang mit der Rettungsgasse und können zukünftig ein Fahrverbot nach sich ziehen. Unverändert bleiben die Fahrverbotsgrenzen bei Geschwindigkeitsverstößen. Somit ist es zukünftig noch wichtiger, sich rechtzeitig, also spätestens nach Eingang eines Bußgeldbescheides, anwaltlichen Rat durch Überprüfung des Bußgeldbescheides durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuholen. Hierzu können Sie sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden, welche Ihnen kompetent und professionell zur Seite steht.