Seit 1999 gibt es die Privatinsolvenz, mit welcher Verbraucher ein Insolvenzverfahren beantragen können. Ziel ist der Schuldenerlass, also die Restschuldbefreiung. Die Zahlen der eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren waren in den letzten Jahren rückläufig (2018: 71.466; 2019: 65.301; 2020: 45.299), ebenfalls bei Insolvenzverfahren von Unternehmen einer natürlichen Person (2018: 18.877; 2019: 17.884; 2020: 13.506) und auch bei Unternehmen, d.h. Kapital- und Personengesellschaften (2018: 7861; 2019: 7966; 2020: 7329). Es bleibt abzuwarten, wie sich die Zahlen in der Zukunft entwickeln. Die allgemeinen Prognosen sagen angesichts der Herausforderungen, die die Corona-Situation mit sich bringt, eine Steigerung voraus. Seit Einführung der Privatinsolvenz nutzten bis Ende 2019 über 1,9 Millionen Privatpersonen das Privatinsolvenzverfahren, um von ihren Schulden befreit zu werden. Im Jahr 2017 waren bei etwa 28 % der Personen kritische Lebensereignisse der Auslöser der Überschuldung (Scheidung, Tod des Partners, Krankheit oder Unfall). Bei etwa 21 % der Befragten lag der Hauptgrund der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit in einer plötzlich eingetretenen Arbeitslosigkeit oder einer gescheiterten Selbstständigkeit, während bei 21 % die Zahlungsunfähigkeit in einer unwirtschaftlichen Haushaltsführung begründet war. Besonders häufig geraten alleinerziehende Mütter sowie unterhaltspflichtige Väter in eine Überschuldungssituation. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die Privatinsolvenz die gängigste Methode ist, um mit einer kritischen Schuldensituation abzuschließen. Die Restschuldbefreiung konnte ein Insolvenzschuldner seit 01.07.2014 grundsätzlich nach sechs Jahren erhalten. Das Gesetz sah Verkürzungen vor. Für den Fall, dass alle Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt waren, konnte der Schuldner die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erlangen. Eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren war möglich, allerdings nur bei Befriedigung der Forderungen aller Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 % und Deckung der Verfahrenskosten. Der letztgenannte Fall war die Ausnahme, sodass politisch die Auffassung vertreten wurde, die Restschuldbefreiung früher zu erteilen, zumal im EU-Ausland bereits regulär nach 24 Monaten die Befreiung von den Schulden erreicht werden konnte. Aufgrund einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 wurde die Bundesrepublik verpflichtet, hier Änderungen vorzunehmen. Die Umsetzung erfolgte durch den Gesetzgeber mit der Änderung der Insolvenzordnung zum 01.01.2021. Mit dieser Gesetzesänderung wird die Restschuldbefreiung nach drei Jahren zum Regelfall, allerdings nur für solche Verfahren, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden. Für Verfahren, die nach dem 17.12.2019 bis 30.09.2020 beantragt wurden, kann es geringfügige Verkürzungen geben. Für „ältere“ Verfahren bleibt es bei den ursprünglichen Regelungen. Die Änderung der Insolvenzordnung gibt dem Verbraucher die Chance, bereits nach drei Jahren wieder ohne Einschränkungen am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Ein kleiner Lichtblick für die Betroffenen. Weitergehenden Rat erteilen Schuldnerberatungen oder Rechtsanwälte.