Die FAZ gab einem Artikel Ende letzten Jahres folgende Überschrift: „Neue Zombie-Unternehmen gefährden gesunde Betriebe“ (FAZ v. 09.11.2020). Hiernach soll eine Gefahr für die Wirtschaft entstehen, wenn zahlreiche Betriebe künstlich weiterbestehen, ohne dass ihr Geschäft überlebensfähig ist. Ein Zeichen für die Vielzahl der betroffenen Unternehmen wird in hohen Steuerstundungen gesehen, die der Staat den Unternehmen in der („Corona“-) Not gewährt. Ende Dezember 2020 waren 16.093.000.000 Euro Umsatzsteuer gestundet, während Ende Dezember 2019 nur 94.000.000 Euro Umsatzsteuer gestundet waren (zur Info: Gesamtumsatzsteuer 2019: 243,2 Millarden, das sind 30,4 Prozent des Gesamtsteueraufkommens). Die Politik äußerte sich hierzu „und ähnlich wie von Corona geht von solchen Unternehmen Ansteckungspotenzial auf gesunde Unternehmen aus …“ Die Gefahr wurde darin gesehen, dass diese Unternehmen – aufgrund der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – eines Tages Insolvenz anmelden müssen und Rechnungen nicht mehr bezahlen können, so dass auch anderen Unternehmen Einnahmen fehlen. Die Zahlen sprechen aktuell allerdings gegen eine Insolvenzwelle. Bundesweit ist ein Rückgang der Unternehmens-insolvenzen (2021 zu 2020) von -23,08 Prozent festzustellen. Wann ist ein Unternehmen jedoch verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen? Um es klar zu sagen: Die viel diskutierte „coronabedingte“ Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist Geschichte. Die Antragspflicht bei juristischen Personen (z. B. GmbH/Gesellschaft) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH & Co. KG) ist in § 15 a InsO geregelt. Dort heißt es: „Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen“. Um der gesetzlichen Verpflichtung Nachdruck zu verschaffen, stellt das Gesetz in § 15 a InsO die Verletzung dieser Pflicht unter Strafe („Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren…“). Neben dieser strafrechtlichen Haftung setzt sich derjenige, der für die Antragstellung verantwortlich ist, auch zahlreichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken aus, wenn er es unterlässt, einen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Das Gesetz gibt in § 17 Abs. 2 InsO eine Definition der Zahlungsunfähigkeit. Danach liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn man nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hier stellt sich immer die Frage, ob nur eine vorübergehende Zahlungsstockung, die also kurzfristig beseitigt werden kann, oder tatsächlich Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Abgrenzung Zahlungsstockung/Zahlungsunfähigkeit ergibt sich aus einer grundlegenden Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005. Der BGH geht davon aus, dass ein kreditwürdiger Schuldner mit Blick auf § 15 a Abs. 1 InsO innerhalb von drei Wochen sich die benötigten Mittel beschaffen kann. Beträgt die Liquiditätslücke weniger als zehn Prozent der Gesamtverbindlichkeiten in dieser Zeit, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit, beträgt sie jedoch mehr als zehn Prozent, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Die Definition der Überschuldung findet sich in § 19 der Insolvenzordnung: Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Jeder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sollte diese gesetzlichen Verpflichtungen im Auge behalten und wissen, dass die Insolvenzantragspflicht nicht mehr ausgesetzt ist. Die Zahlen sprechen gegen die vorausgesagte Insolvenzwelle. Es scheint, dass die „Zombies“ in der Gruft bleiben.