Im Arbeitsrecht gibt es hartnäckige Mythen und Irrtümer. Wir klären auf und geben einen Überblick. 1. Kein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Falsch. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gibt es keine Formvorschriften. Ein Arbeitsverhältnis kann auch mündlich oder durch stillschweigende Vereinbarung geschlossen werden. 2. Erst drei Abmahnungen berechtigen zur Kündigung. Falsch. Dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung stets drei Mal abmahnen muss, ist ein Irrglaube. Grundsätzlich muss vor Ausspruch einer Beendigungskündigung als milderes Mittel eine Abmahnung ausgesprochen werden, um der beschäftigten Person die Möglichkeit zu geben, ihr Fehlverhalten für die Zukunft zu ändern. Wie viele Abmahnungen erforderlich sind, entscheidet sich im Einzelfall je nach der Schwere des Vertragsverstoßes. 3. Während der Erkrankung darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Falsch. Weit verbreitet ist der Irrglaube, dass der Arbeitgeber für die Dauer einer Krankschreibung nicht kündigen darf. Fakt ist, dass der Arbeitgeber trotz Erkrankung bzw. gerade aufgrund der Erkrankung kündigen darf. Es gibt also keine „Kündigungssperre“ für die Dauer der Erkrankung. 4. Kündigung per Email, Whatsapp oder mündlich möglich. Falsch. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt das Schriftformerfordernis. Die Kündigung muss durch den Arbeitgeber (Geschäftsführer, Personalleiter) eigenhändig unterzeichnet werden. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Aufhebungsverträge. 5. Im Falle einer Kündigung steht dem Betroffenen eine Abfindung zu. Gesetzlich steht dem Gekündigten kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung zu. Ausnahmen können sich aus einem Sozialplan oder einem ausdrücklichen Angebot des Unternehmens bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ergeben, § 1 a KSchG. In den meisten Fällen einigen sich die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses freiwillig auf eine Abfindungszahlung, um den Prozess zu beenden. Die Zahlung einer Abfindung ist somit meist Verhandlungssache. 6. Ein Minijob ist kein richtiges Arbeitsverhältnis. Falsch. Auch für das Minijob-Arbeitsverhältnis gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Der Minijobber hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub. Minijobber haben den gleichen Kündigungsschutz wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Besonderheit ist, dass keine Sozialabgaben und Lohnsteuer gezahlt werden. Lassen Sie sich gut beraten bei Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Sandra Gebhart-Rösch, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Zeitler. Bestens beraten. www.zeitler.law